Leitsatz
Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens davon abhängig, ob die Vermietung an die Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasst ist oder die Erzielung möglichst hoher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezweckt. Ob die Überlassung des Grundstücks dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger war zu 100 % und später noch zu 80 % an der Betriebs-GmbH beteiligt, der er im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wesentliche Betriebsgrundlagen (Maschinen) überließ. Außerdem vermietete er zusammen mit seiner Ehefrau der GmbH ein Hallengrundstück, das den Eheleuten je zur Hälfte gehört.
Das FA nahm beim Kläger auch hinsichtlich der Vermietungseinkünfte aus der Halle im Hinblick auf die Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte an. Das FG verneinte die Gewerblichkeit.
Entscheidung
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Er lehnt gewerbliche Einkünfte aus der Hallenüberlassung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung mit dem Hinweis darauf ab, dass der Kläger in der Eigentümergemeinschaft aufgrund seiner nur hälftigen Beteiligung an dem Hallengrundstück seinen Willen nicht durchsetzen könne.
Gewerbliche Einkünfte könnten daher nur dann vorliegen, wenn die Vermietung des Hallengrundstücks dazu diente, den Wert der Beteiligung des Klägers an der Betriebs-GmbH zu erhöhen. Diente die Vermietung dagegen dem Zweck, möglichst hohe Einkünfte aus VuV zu erzielen, wären gewerbliche Einkünfte abzulehnen. Das FG wird aufgrund der Einzelumstände feststellen müssen, ob für die Überlassung in erster Linie die Belange der Betriebs-GmbH maßgebend waren oder ob es den Eheleuten nur darauf ankam, hohe Einkünfte aus VuV zu erzielen.
Hinweis
Ist bei einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen eine Personengesellschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft, betreibt diese insgesamt einen Gewerbebetrieb mit der Folge, dass auch diejenigen Gesellschafter/Gemeinschafter, die nicht an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt sind, gewerbliche Einkünfte erzielen, sofern bei den übrigen Beteiligten die Voraussetzungen der personellen Verflechtung (regelmäßig Stimmenmehrheit in Betriebs- und Besitzgesellschaft/ -gemeinschaft, ausnahmsweise faktische Beherrschung) gegeben sind.
Fraglich ist, ob der Besitzunternehmer aus der Überlassung eines Wirtschaftsguts, das eine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft darstellt, auch dann gewerbliche Einkünfte erzielt, wenn er an diesem Wirtschaftsgut im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft nur zu 50 % beteiligt ist. Der BFH lehnt dies zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung ab. In diesem Fall sind hinsichtlich dieses Wirtschaftsguts die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht gegeben. Dazu wäre die Stimmenmehrheit in der Bruchteilsgemeinschaft erforderlich. Daran fehlt es, weil die hälftige Beteiligung insoweit keine Beherrschung ermöglicht.
Die Betriebsvermögenseigenschaft des überlassenen Wirtschaftsguts und damit gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung kommen indes noch unter einem anderen Aspekt in Betracht. Dient die Überlassung des Wirtschaftsguts an die Betriebsgesellschaft nicht in erster Linie der Erzielung möglichst hoher Einkünfte aus VuV, sondern der Unterstützung der Betriebsgesellschaft, um den Wert der Beteiligung daran zu erhöhen und zu erhalten, ist der Miteigentumsanteil des Besitzgesellschafters beim Besitzunternehmen als notwendiges Betriebsvermögen zu erfassen mit der Folge, dass die auf den Hälfteanteil des Besitzunternehmers entfallenden Miet- und Pachtzinsen als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind.
Entscheidend dafür, ob die Nutzungsüberlassung in den betrieblichen oder privaten Bereich des Besitzunternehmers fällt, ist, ob das Nutzungsverhältnis durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft oder durch den eigenständigen Zweck, möglichst hohe Einkünfte aus VuV zu erzielen, bestimmt wird. Mangels anderer Anhaltspunkte dürfte dafür in erster Linie entscheidend sein, ob das Wirtschaftsgut zu drittüblichen Bedingungen überlassen wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 2.12.2004, III R 77/03