Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das Finanzgericht Köln ging mit Urteil vom 23.11.2016 der Frage nach, wann die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliegt. Ein tatsächlich nicht "gelebter" Stimmrechtsausschluss ist demnach für die Annahme einer personellen Verflechtung unbeachtlich.
Sachverhalt
Der Kläger und sein Geschäftspartner waren zu 50 % an einer GmbH beteiligt, die sich im Jahr 2010 in finanzieller Schieflage befand. Um die Zukunft der Gesellschaft zu sichern, verkauften sie deren bewegliche Wirtschaftsgüter (Maschinen und Werkzeuge) am 1.4.2010 an eine beteiligungsidentische Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietete die Wirtschaftsgüter sodann an die GmbH. Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde ein Protokoll einer zuvor abgehaltenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung (vom 25.2.2010) vorgelegt, wonach der Kläger seine Anteile unentgeltlich an seinen Geschäftspartner zu übertragen hatte, ab sofort auf die Ausübung seiner Stimmrechte verzichtete und als Geschäftsführer zurücktrat. Nach dem Protokoll sollte er lediglich die für die Abwicklung seines Ausscheidens und für die Liquiditätsbeschaffung erforderlichen Handlungen noch als Geschäftsführer vornehmen.
Aus dem Abgang seiner GmbH-Beteiligung machte der Kläger im Veranlagungszeitraum 2010 schließlich einen Verlust nach § 17 EStG geltend.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass der Verlust aus der Anteilsübertragung nicht im Wege des § 17 EStG berücksichtigt werden konnte, weil ein derartiger Ansatz nur bei im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen möglich ist. Die GmbH-Anteile des Klägers waren jedoch seinem Sonderbetriebsvermögen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen, weil durch die Überlassung der Maschinen eine Betriebsaufspaltung begründet worden war.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einer Betriebsgesellschaft wesentliche Grundlagen für ihren Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben (personelle Verflechtung); ein solcher Wille ist anzunehmen, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann.
Da die vermieteten Maschinen und Werkzeuge für die GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen darstellten, war vorliegend von einer sachlichen Verflechtung auszugehen. Die erforderliche personelle Verflechtung lag bereits deshalb vor, weil an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt waren (Beteiligungsidentität). Der Stimmrechtsausschluss stand der Annahme einer personellen Verflechtung nicht entgegen, weil er nicht tatsächlich gelebt worden war. Dies zeigte sich unter anderem im Kaufvertrag über das Betriebsvermögen und im Mietvertrag, die beide noch vom Kläger unterschrieben worden waren.
Hinweis
Das Finanzgericht wies ergänzend darauf hin, dass wegen der Betriebsvermögenseigenschaft der GmbH-Anteile zwar grundsätzlich die Möglichkeit bestand, die geltend gemachten Verluste im betrieblichen Bereich des Klägers zu berücksichtigen. Ein Ansatz im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war jedoch nicht mehr möglich, da diese bereits bestandskräftig war.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 23.11.2016, 4 K 3688/12