Überblick

Ist die Betriebsaufspaltung durchgeführt, entstehen trotz sachlicher und personeller Verflechtung zwei zivil- und steuerrechtlich selbständige gewerbliche Unternehmen, das Besitz- und das Betriebsunternehmen (BFH, Beschluss v. 8.11.1971, GrS 2/71, BStBl 1972 II S. 63). Beide Unternehmen unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. Das Besitzunternehmen ist als Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG von dem Zeitpunkt an zu behandeln, in dem die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erstmals erfüllt sind, d. h. sobald sachliche und personelle Verflechtung vorliegt (BFH, Urteil v. 15.1.1998, IV R 8/97, BStBl 1998 II S. 478; BFH, Urteil v. 19.3.2002, VIII R 57/99, BStBl 2002 II S. 662). Bei der Betriebskapitalgesellschaft handelt es sich i. d. R. um eine GmbH. Diese ist zivil- und steuerrechtlich ein eigenes Rechtssubjekt, das mit seinem Einkommen der Körperschaftsteuer unterliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Betriebsaufspaltung gibt es keine spezielle gesetzliche Grundlage. Es handelt sich ursprünglich um ein von der Rechtsprechung entwickeltes und in jahrzehntelanger Rechtsprechung anerkanntes Richterrechtsinstitut, das im Interesse der Missbrauchsvermeidung entwickelt worden ist (grundlegend: BFH, Beschluss v. 8.11.1971, GrS 2/71, BStBl 1972 II S. 63; vgl. hierzu auch BFH, Beschluss v. 29.4.1972, GrS 5/71, BStBl 1973 II S. 5 und BFH, Beschluss v. 29.2.2008, IV B 74/07 sowie die Anmerkung von Nöcker in HFR 2017 S. 34). Bei der richterrechtlichen Schaffung des Instituts der Betriebsaufspaltung ging es im Wesentlichen darum, zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch eine organisatorische Aufteilung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen wird, mithin eine Besserstellung des aufgespaltenen Unternehmens gegenüber dem "Einheitsunternehmen" zu verhindern[1].

Nach neuerer Erkenntnis ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG originär gewerblich tätig, da es durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BFH, Urteil v. 20.5.2021, IV R 31/19, BStBl 2021 II S. 768 Rn. 19; BFH, Urteil v. 16.9.2021, IV R 7/18, BStBl 2022 II S. 767, Rn. 27, 28).

Verwaltungsseitige Erläuterungen zur Betriebsaufspaltung finden sich u. a. in R 15.7 Abs. 8 EStR 2012 und H 15.7 EStH 2021.

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