Rz. 71
Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung schadet nicht. Der Große Senat hat es abgelehnt, dass die Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.
Rz. 72
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist ein sog. Typusbegriff, der von der Rechtsprechung des BFH geprägt und vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG übernommen worden ist. Es handelt sich um einen zur Wohnung gehörenden Raum, der seiner Ausstattung nach ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen dient und genutzt wird.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden, bildet mit dem Wohnteil eine räumliche Einheit und gehört damit grundsätzlich zum privaten Bereich des Stpfl., insbesondere, wenn die betrieblich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Stpfl. gehören, z. B. ein Arbeitszimmer in einem selbst genutzten Einfamilienhaus. Das Arbeitszimmer dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Eine Einbindung in die häusliche Sphäre kann fehlen, wenn der Stpfl. in einem Mehrfamilienhaus – zusätzlich zu seiner privaten Wohnung – eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Wenn aber bei wertender Betrachtung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht, kann sich in Ausnahmefällen die häusliche Sphäre auch auf die zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnung erstrecken. Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Unschädlich ist, dass sich im Arbeitszimmer eine Liege befindet oder das Arbeitszimmer nur in geringem Umfang genutzt wird.
Ob ein Raum dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden:
- Gehört das Arbeitszimmer unmittelbar und ohne besondere Trennung zur Wohnung oder zum Wohnhaus, ist es regelmäßig in dessen häusliche Sphäre eingebunden.
- Die häusliche Sphäre ist allerdings nicht notwendig auf den eigentlichen Wohnbereich beschränkt, sondern kann auch andere Räume wie Keller und Boden erfassen.
- Die Würdigung ist letztlich eine Tatsachenfeststellung und daher von den Finanzgerichten zu treffen.
Für die Qualifizierung eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer ist es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO darstellt oder nicht. Handelt es sich aber z. B. wegen dauerhaften Publikumsverkehrs um eine Betriebsstätte trotz der Einbindung des Raumes in die häusliche Sphäre, setzt dies eine nach außen erkennbare Widmung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr voraus.
Aufwendungen für Räume außerhalb des privaten Wohnbereichs des Stpfl., die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als BA abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und der sich betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen, z. B. wegen Publikumsverkehrs.
Aus der Ausstattung dieser Räume und wegen ihrer Zugänglichkeit für Dritte (Notfallpraxis) lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen.
Kein häusliches Arbeitszimmer liegt auch in folgenden Fällen vor:
- Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis grenzt an das Einfamilienhaus an oder befindet sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung, wenn diese Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und z. B. bei häuslichen Arztpraxen für Patientenbesuche und -untersuchungen eingerichtet sind;
- in einem Geschäftshaus befinden sich neben der Wohnung des Bäckermeisters die Backstube, der Verkaufsraum, der Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro.
Bei mehreren Räumen ist die Qualifizierung für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn die Räume bilden eine funktionelle Einheit.
Ein außerhäusliches Arbeitszimmer ist gegeben, wenn in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung, zu der ein Kellerraum gehört, und von einem anderen Vermieter 2 zusätzliche Kellerräume im selben Haus angemietet werden, die als Arbeitszimmer genutzt werden.
Kein häusliches Arbeitszimmer ist die Vermietung eines Raumes an den Auftraggeber, wenn der Raum dem Auftragnehmer gehört, der auch in diesem Raum tätig wird.
Rz. 73
Eine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung ist nicht gegeben, wenn das Zimmer ein Durchgangszimmer zu anderen Zimmern ist, z. B. als Durchgang zu Terrasse und Garten, nicht aber als Durchgang zum Schlafzimmer, sof...