Ist die Betreuungsperson freiberuflich tätig i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, stellen die Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes bei ihr Betriebseinnahmen dar.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 31.8.2021, IV C 3 – S 2342/20/10001 :003, BStBl 2021 I S. 1.802. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 1.075, BStBl 2022 I S. 366.

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