Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (Tz. 6) sind nur zu machen, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, ist zu berechnen, wie hoch die im Monat, Quartal bzw. Jahr voraussichtlich anfallende Lohnsteuer sein wird. Dazu genügt es, die Lohnabrechnung für den ersten Beschäftigungsmonat auf das Gesamtjahr hochzurechnen, sofern keine Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld vereinbart werden.

 
Praxis-Tipp

Unternehmens- bzw. Betriebsnummer bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Agentur für Arbeit beantragen

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Die Meldepflicht nach § 192 SGB VII gilt als erfüllt, wenn für ein Unternehmen eine Gewerbeanmeldung erstattet wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung erhält von jeder Gewerbeanzeige die erforderlichen Daten auf elektronischem Wege. In Fällen, in denen keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, kann die Anmeldung unmittelbar über das Portal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorgenommen werden.[1] Die von der DGUV erteilte Unternehmernummer ist wiederum Voraussetzung für die bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragende Betriebsnummer, die benötigt wird,

wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen.[2] Sie ist erforderlich, um Mitarbeiter bei einer Krankenkasse anmelden zu können. Letzteres muss binnen 2 Wochen nach Beginn der Beschäftigung erfolgen und gilt auch für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte.

Bei der Gründung eines Betriebs in einer Branche mit erhöhtem Schwarzarbeitsrisiko, z. B. Baugewerbe, Gastronomie, Taxigewerbe, Reinigungsgewerbe, Fleischwirtschaft, muss die Anmeldung des Mitarbeiters am Tag der Arbeitsaufnahme, besser noch am Vortag erfolgen. Erfolgt die Anmeldung in einer dieser "Risikobranchen" zu spät, reagieren die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Zollbehörden darauf selbst in Bagatellfällen mit der Festsetzung hoher Bußgelder.

Lohnsteuer-Anmeldungen sind auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen.[3] Entsprechendes gilt für die Meldungen zur Sozialversicherung an die Krankenkassen der Mitarbeiter. Auch Meldungen an Berufsgenossenschaften sind grundsätzlich elektronisch durchzuführen. Die Meldung an die jeweilige Berufsgenossenschaft ist regelmäßig bis zum 31. Januar für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Zum Teil akzeptieren Berufsgenossenschaften Meldungen in Papierform.

Verschiedene Dienstleister bieten Lohnabrechnungen samt erforderlichen Meldungen bereits ab ca. 5 EUR je Mitarbeiter und Monat an. Meist obliegt es dann aber dem Arbeitgeber, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Probleme selbst zu klären, z. B. bei kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungen. Unterlaufen dabei Fehler, kann die Lohnabrechnung ungewollt wesentlich teurer werden als qualifizierter Rat eines Steuerberaters.

[1] https://www.dguv.de/de/versicherung/unternehmensnummer/anmeldung/index.jsp.

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