Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterworfen zu werden, hängt im Regelfall von der Betriebsgröße ab und ist für kleine Betriebe relativ gering. Anders als für frühere jahre veröffentlicht die Finanzverwatung jedoch keine Zahlen mehr dazu, in welchem durchschnittlichen Zeitabstand ein Unternehmen mit einer Prüfung rechnen muss. Im Jahr 2021 wurden 1,8 % aller infrage kommenden Betriebe geprüft; die Spanne reichte von 17,1 % bei den Großbetrieben und 0,8 % bei den Kleinstbetrieben.
Die unterschiedliche Prüfungshäufigkeit in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es bleibt daher dabei, dass Großbetriebe (nahezu) lückenlos, Kleinstbetriebe dagegen nur sporadisch geprüft werden. Aber auch wenn ein Klein- oder Kleinstbetrieb mit kurzen Prüfungspausen von wenigen Jahren mehrfach geprüft wird, besteht kaum eine Chance, sich dagegen zu wehren, sofern das Finanzamt nicht – nachweislich – willkürlich oder schikanös handelt. Auch nach einer Pause von nur einem prüfungsfreien Jahr kann eine weitere Betriebsprüfung angeordnet werden.
Die Einteilung der Betriebe in Größenklassen nimmt das BMF vor. Bei der Einordnung in Größenklassen für die wichtigsten Bereiche – Banken und Versicherungen bleiben außer Betracht – gelten seit dem 1.1.2019 folgende Abgrenzungsmerkmale:
Betriebsart |
Merkmale (EUR) |
Großbetriebe |
Mittelbetriebe |
Kleinbetriebe |
Handelsbetriebe |
Umsatz |
über 8,6 Mio. |
über 1.100.000 |
über 210.000 |
oder Gewinn |
über 335.000 |
über 68.000 |
über 44.000 |
Fertigungsbetriebe |
Umsatz |
über 5,2 Mio. |
über 610.000 |
über 210.000 |
oder Gewinn |
über 300.000 |
über 68.000 |
über 44.000 |
Freie Berufe |
Umsatz |
über 5,6 Mio. |
über 990.000 |
über 210.000 |
oder Gewinn |
über 700.000 |
über 165.000 |
über 44.000 |
Andere Leistungsbetriebe |
Umsatz |
über 6,7 Mio. |
über 910.000 |
über 210.000 |
oder Gewinn |
über 400.000 |
über 77.000 |
über 44.000 |
Land- und Forstwirtschaft |
Wert der Flächen |
über 1.200.000 |
über 610.000 |
über 210.000 |
oder Gewinn |
über 185.000 |
über 68.000 |
über 44.000 |
Ab 2024 gelten dann die folgenden, zum Teil deutlich angehobenen Größenklassen:
Betriebsart |
Merkmale (EUR) |
Großbetriebe |
Mittelbetriebe |
Kleinbetriebe |
Handelsbetriebe |
Umsatz |
über 14,0 Mio. |
über 8,6 Mio. |
über 1,1 Mio |
oder Gewinn |
über 800.000 |
über 335.000 |
über 68.000 |
Fertigungsbetriebe |
Umsatz |
über 12,0 Mio. |
über 5,2 Mio. |
über 610.000 |
oder Gewinn |
über 950.000 |
über 300.000 |
über 68.000 |
Freie Berufe |
Umsatz |
über 12,0 Mio. |
über 5,6 Mio. |
über 990.000 |
oder Gewinn |
über 1,4 Mio. |
über 700.000 |
über 165.000 |
Andere Leistungsbetriebe |
Umsatz |
über 14,0 Mio. |
über 6,7 Mio. |
über 910.000 |
oder Gewinn |
über 1,2 Mio. |
über 400.000 |
über 77.000 |
Land- und Forstwirtschaft |
Umsatz |
über 6,0 Mio. |
über 2,6 Mio. |
über 610.000 |
oder Gewinn |
über 475.000 |
über 135.000 |
über 60.000 |
Die Größenmerkmale sind auch bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern gesellschaftsbezogen, nicht gesellschafterbezogen zu verstehen.
Neben Großbetrieben sollen bis 2023 alle Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften, weiterhin bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände mit jährlichen Einnahmen von mehr als 6 Mio. EUR sowie Einkommensteuerfälle mit einer Summe der positiven Einkünfte über 500.000 EUR lückenlos geprüft werden. Letzteres betrifft Steuerpflichtige mit Arbeitnehmer-, Kapital-, Vermietungs- und sonstigen Einkünften und damit die Personengruppe, die nach § 147a AO Aufzeichnungen und Unterlagen aufzubewahren hat.
Ab 2024 werden Verlustgesellschaften sowie steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände mit Einnahmen von mehr als 6 Mio. EUR als Großbetriebe, Beteiligungsgesellschaften sowie Einkommensteuerfälle mit positiven Einkünften von mehr als 500.000 EUR als Mittelbetriebe in der Betriebskartei erfasst.
Besondere betriebliche Tatbestände
Neben den von der Finanzverwaltung nach vorstehenden Kriterien geplanten Prüfungen gibt es einerseits bestimmte betriebliche Tatbestände, die eine Betriebsprüfung auslösen können, andererseits sog. Flächenprüfungen, mit denen Unregelmäßigkeiten in bestimmten Berufsgruppen oder Branchen, z. B. An- und Verkäufe von Schrotthändlern, nachgegangen werden soll.
Betriebliche Sachverhalte, die eine Betriebsprüfung auslösen können, sind z. B.:
- ständige Verluste,
- hohe Teilwertabschreibungen,
- Verträge mit Angehörigen,
- hohe Rückstellungen,
- Gründung, Umwandlung, Gesellschafterwechsel, Betriebsaufgabe oder -veräußerung; so ist eine Betriebsprüfung auch dann noch zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb bereits aufgegeben bzw. veräußert hat,
- Geschäftsvorfälle mit außerordentlichem Charakter und überdurchschnittlichem Volumen, etwa die Veräußerung eines Teilbetriebs, der Erlass von Verbindlichkeiten in Sanierungsabsicht oder Bestandsveränderungen,
- auffallend hoher Vorsteuerabzug,
- komplizierte Auslandsverhältnisse.