Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Durchführungen einer steuerlichen Außenprüfung sind in den §§ 193ff. AO sowie in der BpO zu finden. Zentral für die Schlussbesprechung ist § 201 AO
Betriebsprüfung, Schlussbesprechung |
Folgende Punkte bei der Schlussbesprechung sind zu beachten: |
Ja |
Nein |
Rechtzeitige Bekanntgabe des Termins der Schlussbesprechung und der Besprechungspunkte (Prüfungsfeststellungen)? Für eine angemessene Vorbereitung sollte die Frist je nach Umfang der Feststellungen zwei bis vier Wochen betragen. |
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Schriftliche Bekanntgabe der Besprechungspunkte fordern! (mündliche Bekanntgabe ist rechtlich allerdings ausreichend!) |
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Analyse der Prüfungsfeststellungen vor Schlussbesprechung zusammen mit Berater! |
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- Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher Hinsicht (Sachverhalt) zutreffend ermittelt?
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- Widerlegung der tatsächlichen Feststellungen des Prüfers möglich?
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- Entspricht rechtliche Beurteilung den Gesetzen, der Rechtsprechung (BFH und Finanzgerichte) sowie den Verwaltungsanweisungen?
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- Betreffen die als Beleg für die Rechtsauffassung des Prüfers zitierten Urteile wirklich den gleichen Sachverhalt, der Gegenstand der Prüfungsfeststellung ist?
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- Von der Auffassung des Finanzamts abweichende Urteile des BFH, der Finanzgerichte sowie abweichende Literaturmeinungen heraussuchen!
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- Höhe der steuerlichen Auswirkung der Prüfungsfeststellungen?
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- Endgültige steuerliche Mehrbelastungen oder Gewinnverlagerungen? Hierbei sollte indes der Zinseffekt nicht außer Acht gelassen werden!
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Nimmt an Schlussbesprechung ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger (Sachgebietsleiter Innendienst, Vorsteher) teil? |
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Wer nimmt auf Seiten des Steuerpflichtigen an Besprechung teil? |
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Wer nimmt zum Vortrag der Finanzverwaltung Stellung? (Steuerpflichtiger, Steuerberater, Auskunftsperson, sonstige Mitarbeiter?) |
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Verhandlungsführer bestimmen! (Steuerpflichtiger, Steuerberater?) |
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Strategie für Schlussbesprechung planen und festlegen! |
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- Nachgeben bei Punkten mit geringer steuerlicher Auswirkung?
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- Gewinnverlagerungen als Verhandlungsmasse zum Nachgeben, falls sie Zahlungsfähigkeit nicht zu sehr belasten?
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- Behandlung von Prüfungsfeststellungen mit geringen steuerlichen Auswirkungen im Prüfungszeitraum, aber nachteiligen Folgen über Prüfungszeitraum (begrenzt oder mit Dauerwirkung) hinaus?
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- Punkte festlegen, wo kein Spielraum zum Nachgeben existiert und notfalls auch ein Rechtsstreit riskiert wird.
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Festlegung des Ortes der Schlussbesprechung! ("Heimvorteil" bei Besprechung in eigenen Geschäftsräumen); Achtung: seit dem 1.1.2023 besteht nach § 87a Abs. 1a AO auch die Möglichkeit, Besprechungen elektronisch -etwa als Videokonferenz - durchzuführen. Auch wenn dies im Einzelfall durchaus praktisch ist, sollten Sie gut sich überlegen, ob Sie dies wirklich wollen. Eine Videokonferenz ersetzt die persönliche Besprechung selten vollständig. |
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Tipps für eine erfolgreiche Verhandlungsführung: |
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- Objektivierung und Konzentrierung des Gesprächs
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- Fairer Umgang mit den beteiligten Finanzbeamten, persönliche Angriffe und Emotionen sind schädlich
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- Gegenseite nicht mit neuen Sachverhalten überraschen (falls Finanzamt in der Schlussbesprechung erstmals neuen Sachverhalt "auftischt"; neuen Schlussbesprechungstermin verlangen, wenn Sachverhalt in der Kürze der Zeit nicht geklärt werden kann!)
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- Verhandlungsspielraum nutzen, den eine Schlussbesprechung bietet
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- Strittige und emotionale Punkte zunächst zurückstellen
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- Ausklammern von Grundsatzfragen, für die es keine Lösung gibt
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- Feststellungen des Prüfers, die als reine Rechtsfragen strittig sind, können in einer Schlussbesprechung nicht geklärt werden; endgültige Lösung kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gefunden werden
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- Getrennte Zwischenberatungen zur Überwindung "toter Punkte"
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- Zugeständnisse signalisieren, wenn auch die Gegenseite dazu bereit ist, Möglichkeit von Paketlösungen erörtern (Nachgeben in Punkten 1, 2, 3, wenn Gegenseite in Punkten 4 und 5 Zugeständnisse macht und Punkte 6, 7 und 8 fallen lässt)
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- Bemühen um wirtschaftlich sinnvolle, praktikable Lösungen, die steuerrechtlich vertretbar sind
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- Da Rechtsstandpunkte oftmals unverrückbar sind, Lösungen auf Ebene des Sachverhalts (im Tatsächlichen) suchen ("die Außenprüfung ist fest im Recht, aber beweglich im Sachverhalt")
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- Einigungsmöglichkeit liegt oftmals "in der Mitte" von zwei Positionen (z.B. Feststellungen, bei deren Behandlung ein Ermessensspielraum besteht, z.B. Bewertung von Sachbezügen und geldwerten Vorteilen)
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- Wenn Einigung nicht in allen Punkten möglich, Teillösung anstreben oder Vertagung der Schlussbesprechung anregen (Teillösung, wenn über einzelne isolierte Sach- oder Rechtsfragen gestritten wird; Vertagung, wenn Einigung an emotionaler Atmosphäre der Besprechung gescheitert ist)
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Soll eine tatsächliche Verständigung geschlossen werden? (eine tatsächliche Verständigung ist möglich ... |