Rz. 23
In Grundstücken und Gebäuden sind regelmäßig erhebliche stille Reserven enthalten. Schon deshalb gehören sie regelmäßig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das ist insbesondere der Fall bei einem Produktionsunternehmen. Bei diesem rechnen auch die Betriebsvorrichtungen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Bei einem Produktionsunternehmen sind die für die Produktion bestimmten und hierauf abgestimmten Betriebsgrundstücke und Maschinen von der Funktion her notwendig und damit wesentliche Betriebsgrundlagen.
Rz. 24
Es kann sich jedoch aus der tatsächlichen Nutzung ergeben, dass ein Grundstück nicht wesentliche Betriebsgrundlage ist.
U betrieb ein Baugeschäft auf einem eigenen Grundstück in X, auf dem sich Gebäude befinden, die als Lager, Werkstatt und Garage dem Baugeschäft dienten. Am 1.1.01 verlegte U das Baugeschäft nach Y und mietete dort entsprechende Grundstücke und Räumlichkeiten an. Zur gleichen Zeit vermietete er das Grundstück in X an das Unternehmen M. U behandelte das Grundstück in X weiterhin als Betriebsvermögen. Am 10.3.05 verkaufte er seinen Betrieb an K. Dieser trat auch in die Miet- und die Versicherungsverträge über die Grundstücke in Y ein.
Bis zum 31.12.00 waren Grundstück und Gebäude in X notwendiges Betriebsvermögen. Nach der Verlegung des Betriebs nach Y wurden sie nicht mehr betrieblich genutzt, waren damit also nicht mehr notwendiges Betriebsvermögen. Solange sie aber weiterhin in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen wurden und objektive Merkmale fehlten, die darauf schließen ließen, dass eine spätere Verwendung zu betrieblichen Zwecken ausgeschlossen erschien, blieben Grundstück und Gebäude in X Betriebsvermögen, und zwar gewillkürtes Betriebsvermögen.
Aus der Tatsache, dass Grundstück und Gebäude in X nach der Betriebsverlegung nach Y nicht mehr betrieblich genutzt wurden, ihre betriebliche Funktion seitdem von den in Y gemieteten Grundstücken und Gebäuden ausgeübt wurde, ergibt sich, dass Grundstück und Gebäude in X nicht wesentliche Betriebsgrundlage waren.
Ab dem Verkauf des Baugeschäfts an K war die weitere betriebliche Nutzung von Grundstück und Gebäude in X ausgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt wirkte sich die schon im Jahr 01 erfolgte Vermietung als eine mit der Veräußerung des Bauunternehmens zusammenfallende Entnahme aus.
Im vorstehenden Beispiel waren also Grundstück und Gebäude in X nicht wesentliche Betriebsgrundlagen. Nach der Rechtsprechung des BFH wäre auch von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen wäre, weil eine Unternehmensfortführung ohne ein Grundstück dieser Art nicht möglich wäre.