BMF, Schreiben v. 19.4.2016, III C 2 - S 7109/15/10001
Bezug |
BMF-Schreiben vom 14.10.2015 zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen (BStBl 2015 I S. 832) |
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Schreiben des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. vom 12.11.2015 |
Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie anregen, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen analog zur lohnsteuerlichen Regelung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz einen einheitlichen Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter einzuführen.
Ziel der Bundesregierung ist es, unnötige Bürokratie – wo immer möglich – abzubauen und Vereinfachungen zu schaffen. Eine Umsetzung Ihres Anliegens ist allerdings nicht möglich.
Nach § 15 Absatz 1 UStG müssen Lieferungen und sonstige Leistungen, sollen sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, für ein Unternehmen ausgeführt werden. Unternehmer werden vollständig hinsichtlich ihrer geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit entlastet.
Ist eine private Entnahme bereits bei Bezug einer Lieferung vorgesehen, besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Der Unternehmer darf gegenüber dem Endverbraucher keine ungerechtfertigten Vorteile durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs genießen. Vielmehr soll in Bezug auf die umsatzsteuerliche Belastung des Letztverbrauchs eine Gleichbehandlung hergestellt werden. Die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung umgesetzt (vgl. Abschnitt 15.2b Absatz 2 Satz 5 und Abschnitt 15.15 Umsatzsteueranwendungserlass).
Im Hinblick auf diese Rahmenbedingungen ist das BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen einzuordnen. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können im Ergebnis nicht zum Teil unternehmerisch und zum Teil nichtunternehmerisch wie bei einer gemischten Verwendung veranlasst sein. Die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung müssen also beurteilen, ob eine nichtunternehmerische Veranlassung der Zuwendung überwiegt oder nicht.
Dazu zieht die Verwaltung die 110 Euro Grenze heran. In diesem Rahmen ist üblicherweise davon auszugehen, dass die Zuwendung unternehmerisch veranlasst ist. Bei Ausgaben von über 110 Euro ist hingegen davon auszugehen, dass unternehmerische Erwägungen regelmäßig in den Hintergrund treten. Dies betrifft dann die gesamten Ausgaben und nicht nur einen Teil.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten jeweils einen Abdruck dieses Schreibens.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1