Kommentar
Wenn in der Firma gefeiert wird, kann sich am nächsten Tag mitunter ein kräftiger Kater einstellen – auch aus steuerlicher Sicht. Um ein teures Erwachen nach der Feier zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber daher frühzeitig mit den Regeln zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen vertraut machen. Hierbei hilft ein neues BMF-Schreiben.
Das BMF hat in einem Antwortschreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vom 7.12.2016 diverse Praxisfragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 aufgegriffen.
Rückblick
Mit Wirkung zum 1.1.2015 hat der Gesetzgeber die Besteuerungsregeln für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen neu gefasst. Nachdem sich die Regeln zuvor lediglich aus den Lohnsteuer-Richtlinien ergeben hatten, wurden sie mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22.12.2014 in einen gesetzlichen Rahmen "gegossen" (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n. F.). In der neuen Rechtslage wurde die bisherige für Betriebsveranstaltungen geltende 110 EUR-Freigrenze (pro Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer) in einen 110 EUR-Freibetrag umgewandelt.
Hinweis: Ab 2015 muss daher nicht mehr der komplette Betrag (lohn-)versteuert werden, wenn bei einer Feier die Schwelle von 110 EUR überschritten wird – die ersten 110 EUR bleiben nun steuerfrei.
Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat das BMF ausführliche und bis heute geltende Anwendungsgrundsätze zu den neuen Besteuerungsregeln veröffentlicht, die von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft aufgegriffen worden sind. Mit Schreiben vom 30.8.2016 haben die Verbände diverse Anwendungsfragen zu dieser Weisung formuliert, die das BMF mit Schreiben vom 7.12.2016 (nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder) beantwortet hat.
Pro-Kopf-Aufteilung der Feierkosten
Zum Hintergrund: Im Anwendungsschreiben vom 14.10.2015 hat das BMF erklärt, dass bei der Berechnung des 110 EUR-Freibetrags die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden müssen (Tz. 4 Buchst. a)).
Aussage im Antwortschreiben: Das BMF weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung an dieser Aussage festhält: Die Umrechnung darf weiterhin nicht auf Grundlage der Anzahl der angemeldeten Teilnehmer vorgenommen werden, sondern muss sich nach der Anzahl der tatsächlich anwesenden Teilnehmer richten.
Hinweis: Für Arbeitgeber hat diese Sichtweise den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung zu unbeabsichtigten steuererhöhenden Folgen führen kann, wenn wesentlich weniger Gäste zu einer Betriebsveranstaltung erscheinen als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig (nahezu) gleich, müssen aber auf weniger "Köpfe" umgerechnet werden als ursprünglich geplant, sodass der 110 EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.
Das BMF erklärt, dass sich die obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Zusammenhang einvernehmlich gegen die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung ausgesprochen haben. Abzulehnen ist nach Ministeriumsmeinung auch eine Nichtbeanstandungsregelung allein für Cateringkosten.
Einrechnung von Geschenken
Zum Hintergrund: Unter den 110 EUR-Freibetrag können nur Zuwendungen fallen, die "anlässlich" einer Betriebsveranstaltung anfallen (Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015). Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern nur "bei Gelegenheit" einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind hingegen vom Anwendungsbereich des Freibetrags ausgeschlossen (Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015).
Aussage im Antwortschreiben: Das BMF erklärt, dass ein Geschenk dann "anlässlich" einer Betriebsveranstaltung überreicht wird, wenn zwischen ihm und der Betriebsveranstaltung ein konkreter Zusammenhang besteht. Das BMF formuliert zudem folgende Nichtbeanstandungsregelung:
- Bei Geschenken bis 60 EUR pro Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber pauschal unterstellen, dass sie "anlässlich" einer Betriebsveranstaltung zugewandt wurden, sodass sie in die Freibetragsberechnung einfließen dürfen.
- Bei Geschenke über 60 EUR pro Arbeitnehmer muss einzelfallabhängig geprüft werden, ob sie "anlässlich" oder nur "bei Gelegenheit" einer Betriebsveranstaltung zugewendet wurden.
Hinweis: Diese Nichtbeanstandungsregelung hatte das BMF im ursprünglichen Anwendungsschreiben vom 14.10.2015 noch nicht formuliert.
Das BMF weist ergänzend darauf hin, dass Geschenke nicht in die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten einer Feier einfließen dürfen, wenn sie im Wege des § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuert worden sind (30 %ige Pauschalierung von Sachzuwendungen).
Reisekosten
Zum Hintergrund: Nach dem Anwendungsschreiben vom 14.10.2015 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die bei einer Betriebsveranstaltung anfallenden Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) steuerfrei erstatten, wenn
- die Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet,
- der Arbeitnehmer wegen der Betriebsveranstaltung anreise...