Wird ein Sachbezug des Arbeitnehmers, z. B. bei der Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung, anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind nur solche Kosten einzubeziehen, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind hierbei nicht zu berücksichtigen.[1] Im Gegensatz dazu sind bei Kunden/Geschäftsfreunden, die an einer (betrieblichen) Veranstaltung teilnehmen, die Aufwendungen zu erfassen, die ihnen direkt zugeordnet werden können. Besteht also die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.[2])

 
Praxis-Beispiel

Übernahme von organisatorischen Tätigkeiten als "Lead-Agentur"

Eine GmbH organisierte für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer eines Unternehmens sogenannte "Business Veranstaltungen". Dabei hatten die Teilnehmer Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen übernahm die GmbH als sogenannte "Lead-Agentur" im Rahmen einer Gesamtbetreuung verschiedene organisatorische Tätigkeiten für das Unternehmen. Das Unternehmen zahlte an die GmbH im Zeitraum von 3 Jahren 71.400 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Das Unternehmen berücksichtigte diese Zahlungen aber nicht im Rahmen seiner Lohnsteuer-Anmeldungen als Arbeitslohn oder als Zuwendung, die gemäß § 37b EStG pauschal zu besteuern sind. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Agenturleistungen der GmbH in Bezug auf die Kunden pauschal nach § 37b Abs. 1 EStG und hinsichtlich der Arbeitnehmer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuern seien.

Der BFH hat entschieden, dass den Arbeitnehmern, die an den Veranstaltungen des Arbeitgebers kostenlos teilnahmen, Arbeitslohn in Form sonstiger Bezüge zugewandt wurde. Allerdings ist der geldwerte Vorteil bei Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Das bedeutet, dass der Endpreis am Abgabeort – gemindert um übliche Preisnachlässe – anzusetzen ist. Üblicher Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachbezug mit den Kosten angesetzt wird, die der Arbeitgeber dafür aufgewendet hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag hätte aufwenden müssen. Sollte ein Beteiligter eine abweichende Bewertung wollen, muss er konkret darlegen, warum die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten nicht dem objektiven Wert des Sachbezugs entsprechen.

Durch Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, wird der Arbeitnehmer nicht bereichert, sodass diese bei der Bewertung des Vorteils nicht einbezogen werden. Konsequenz: Allgemeine Kosten, wie z. B. für die Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers, sind nicht einzubeziehen. Die Organisation einer Veranstaltung durch ein fremdes Unternehmen erhöht zwar die Kosten des Arbeitgebers, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließt und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist. Somit hat das Finanzgericht die Aufwendungen der Klägerin für die Eventmanager zu Unrecht als eine Bereicherung der Arbeitnehmer angesehen.

Anders verhält es sich bei der Bewertung von Zuwendungen an Geschäftsfreunde bzw. Kunden, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. § 37b EStG enthält eine eigenständige Bemessungsgrundlage, die von der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmern abweicht. Dadurch ergeben sich unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe, die zu unterschiedlichen Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung führen. Bei einer Zuwendung an Nichtarbeitnehmer, die pauschal besteuert wird, sind alle Aufwendungen (Einzelkosten), die direkt zugeordnet werden können, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Soweit die Aufwendungen Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil an diesen Aufwendungen anzusetzen, der gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.

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