Der Unternehmer zieht seine Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung immer als Betriebsausgaben ab. Er wendet seinen Arbeitnehmern aber einen geldwerten Vorteil zu, der bei den Arbeitnehmern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist, wenn er
- mehr als 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr durchführt (ab der 3. Veranstaltung) oder soweit
- der Betrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer überschritten wird.
Der Unternehmer hat 2 Möglichkeiten:
- Er ermittelt die Zuwendungen je Arbeitnehmer, die in der individuellen Lohnabrechnung zu erfassen sind. In diesem Fall fallen Beiträge zur Sozialversicherung an, die sich Unternehmer und Arbeitnehmer teilen.
- Der Unternehmer versteuert den geldwerten Vorteil gem. § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG pauschal mit 25 %. Es fallen dann keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die pauschale Besteuerung mit 25 % ist unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer und der Höhe des jeweiligen zu versteuernden Einkommens. Der Unternehmer darf also die Lohnsteuer auch dann pauschal ermitteln, wenn er nur einen oder 2 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Unternehmer wählt für den Betriebsausflug die pauschale Lohnsteuer
Ein Unternehmer veranstaltet einen Betriebsausflug, an dem er selbst, seine bei ihm beschäftigte Ehefrau und die 4 anderen Mitarbeiter teilnehmen. Der Unternehmer rechnet wie folgt:
Kostenart | Kosten |
---|---|
Fahrtkosten | 315,00 EUR |
Verpflegung und Getränke | 360,00 EUR |
andere Nebenkosten | 312,00 EUR |
insgesamt | 987,00 EUR |
geteilt durch 6 Teilnehmer | 164,50 EUR |
Auf jeden Arbeitnehmer entfallen 164,50 EUR. Das sind insgesamt 164,50 EUR × 5 = 822,50 EUR. Die pauschale Lohnsteuer ermittelt der Unternehmer von dem Betrag von (822,50 EUR – 550 EUR =) 272,50 EUR. Die Berechnung sieht daher wie folgt aus:
Gesamtaufwand für den Betriebsausflug 164,50 × 5 = | 822,50 EUR |
davon steuerfrei | 550,00 EUR |
pauschal zu versteuern | 272,50 EUR |
pauschale Lohnsteuer 25 % | 68,13 EUR |
Solidaritätszuschlag (68,13 EUR × 5,5 %) | 3,75 EUR |
pauschale Kirchensteuer (z. B. 68,13 EUR × 7 %) | 4,77 EUR |
pauschaler Steueraufwand = | 76,65 EUR |
Der Unternehmer zahlt an das Finanzamt 76,65 EUR. Die 164,50 EUR, die auf den Unternehmer selbst entfallen, zieht er ebenfalls als Betriebsausgaben ab und mindert damit seinen Gewinn und seine Steuerbelastung.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4140/6130 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei | 550,00 | |||
4145/6060 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | 272,50 | |||
4149/6069 | Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) | 76,65 | 1200/1800 | Bank | 899,15 |
Die Aufwendungen, die auf den Unternehmer entfallen, sind ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar. Es ist allerdings ein anderes Konto zu verwenden. Er bucht diese Aufwendungen wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4900/6300 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 164,50 | 1200/1800 | Bank | 164,50 |
Abrechnung mit pauschaler Lohnsteuer empfehlenswert
Der Arbeitgeber sollte die Lohnsteuer pauschal ermitteln und übernehmen. Zum einen ist die Abrechnung einfacher und zum anderen zahlen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer weniger. Da kein Mitarbeiter nachträglich mit zusätzlichen Abgaben belastet wird, bleibt die Betriebsveranstaltung außerdem in guter Erinnerung.
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