Bei einer Vermietung des Grundstücks ist der auf Betriebsvorrichtungen entfallende Teil nicht umsatzsteuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.[1] Wird das Grundstück veräußert, unterliegen mitveräußerte Betriebsvorrichtungen der Umsatzsteuer.[2],

Der umsatzsteuerrechtliche Begriff des "Grundstücks" richtet sich EU-einheitlich nach Artikel 13b MwStVO.[3]

Für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden, gilt der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren.[4],[5]

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