(1) Die Betriebsorganisation spiegelt sich in der Art der Bodennutzung sowie in Art und Umfang der Viehhaltung wider.

 

(2) Bei der Beurteilung der Betriebsorganisation muß streng darauf geachtet werden, daß entsprechend der Vorschrift des § 36 Abs. 2 BewG von einer ordnungsmäßigen und gemeinüblichen Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften auszugehen ist. Die Unterschiede in den persönlichen Leistungen der einzelnen Betriebsleiter müssen außer Betracht bleiben.

 

(3) Das Bodennutzungssystem ist nach der folgenden Tabelle zu bestimmen.

Der Einfluß der Betriebsorganisation auf den Reinertrag, soweit er durch das Bodennutzungssystem bedingt ist, wird durch Ab- oder Zurechnung abgegolten.

Die Zu- und Abrechnungen sind wie folgt anzusetzen:

1. Zurechnung  
  a) Bei einem Anteil der Zuckerrüben an der wirtschaftlichen Nutzfläche von 18 v. H. und mehr voller Ansatz
  b) Bei einem Anteil der Zuckerrüben an der landwirtschaftlichen Nutzfläche von 12 v. H. halber Ansatz
  c) Bei einem Anteil der Zuckerrüben an der landwirtschaftlichen Nutzfläche bis 6 v. H. kein Ansatz
2. Abrechnungen  
  a) Bei einem Anteil der Zuckerrüben an der landwirtschaftlichen Nutzfläche von 12 v. H. und mehr halber Ansatz
  b) Bei einem Anteil der Zuckerrüben an der landwirtschaftlichen Nutzfläche bis 6 v. H. voller Ansatz

Bei Anwendung der vorstehenden Tabelle sind Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen sowie der Tabakbau den Zuckerrüben zuzurechnen. Dies gilt auch für die in Abschnitt 1.13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Bagatellflächen. Tabakbau mit ungünstigen Ertragsverhältnissen, wie Zigarettengut in Nordbaden, kann den übrigen Hackfrüchten zugerechnet werden. Der Anbau von Frühkartoffeln und Saatkartoffeln ist bei besonders günstigen Ertragsverhältnissen in angemessenem Umfang den Zuckerrüben zuzurechnen. Die Höhe der Ab- oder Zurechnungen ist in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte festzustellen.

 

(4) Sind obstbaulich genutzte Flächen der flächengewogenen durchschnittlichen Obstbaustufe 1,5 bis 4,0 zuzurechnen (Abschnitt 1.11 Abs. 3), so gehört der Grund und Boden zur landwirtschaftlichen, der Baumbestand zur gärtnerischen Nutzung. Abrechnungen für Mindererträge der landwirtschaftlichen Unternutzung sind nicht vorzunehmen, da die Mindererträge in den Ansätzen für die Baumbestände berücksichtigt werden.

 

(5) Bei der Ermittlung der Vergleichszahl ist bezüglich der Tierbestände nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG von den in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnissen auszugehen. Art und Umfang der Tierhaltung können eine Minderung oder Steigerung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags bewirken und sind daher bei der Beurteilung der Betriebsorganisation zu berücksichtigen. Als in der Bewertungsrechnung abgegolten sind in der Regel bei den verschiedenen Bodennutzungen und Nutzungsgrößen die in der Tabelle L 18 aufgeführten Tierbestände in Vieheinheiten je 100 Hektar (VE/100 ha) anzusehen. Bei der Feststellung der maßgeblichen Nutzungsgröße sind Flächen der Sonderkulturen Hopfen und Spargel voll, gärtnerisch zu bewertende Obstbauflächen mit regelmäßiger landwirtschaftlicher Unternutzung zur Hälfte sowie Streuwiesen und Hutungen zu einem Viertel anzusetzen. Bei der Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten ist bei Mastvieh die Jahreserzeugung, bei allem übrigen Vieh der Jahresdurchschnittsbestand anzusetzen.

Tabelle L 18

Abgegoltene Tierbestände in Vieheinheiten je 100 Hektar

landwirtschaftlich genutzter Fläche

(ohne Hof- und Gebäudefläche usw.)

(mittlere Sätze)
Maßgebliche Nutzungsgröße in Hektar Durchschnittliche b EMZ der landwirtschaftlichen Nutzung B o d e n n u t z u n g
Hackfruchtbaubetriebe Getreidebaubetriebe Futterbaubetriebe
über 20 64-96 80-120 101-151
  30 68-102 84-126 106-160
20 40 72-108 88-132 112-168
  60 76-114 92-138 118-176
  80 80-120 96-144 123-185
über 20 71-105 88-132 111-167
  30 75-113 93-139 117-176
10 bis 20 40 79-119 97-145 123-185
  60 83-125 101-151 130-194
  80 88-132 106-158 135-203
bis 20 77-115 96-144 121-181
  30 82-122 101-151 128-192
10 40 87-129 106-158 134-202
  60 91-137 110-166 141-211
  80 96-144 115-173 148-222

Von den vorstehenden Spannen abweichende Tierbestände führen in der Regel zu einer Minderung oder Steigerung des nachhaltigen Reinertrags. Geringere Tierbestände führen zu einer Abrechnung. Eine Ausnahme gilt, wenn ohne Gefahr für die Bodenfruchtbarkeit viehlos oder mit nur geringen Tierbeständen gewirtschaftet werden kann. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, daß der nachhaltige Reinertrag dem eines normal mit Vieh besetzten Betriebs entspricht. Höhere als in den Spannen angegebene Tierbestände führen stets zu Zurechnungen. Bei der Ermittlung der Ab- oder Zurechnungen ist nach folgender Formel vorzugehen:

Mehr- oder Minderbestand in VE je 100 ha x Faktor = Ab- oder Zurechnungen in v. H. der b EMZ  
durchschnittliche b EMZ je ha
   

Als Faktor ist in der Regel die Zahl 13 anzusetzen.

Bei Mehrbeständen ist er mit steigendem Anteil von weniger flächenabhängigen Zweigen d...

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