(1) Das vergleichende Verfahren zur Ermittlung der Vergleichszahlen ist wie folgt durchzuführen:

 

1.

Für die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG bezeichneten Ertragsbedingungen sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen. Dazu gehören die natürlichen Ertragsbedingungen und von den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die innere Verkehrslage, die äußere Verkehrslage und die Betriebsgröße. Für diese Ertragsbedingungen sind die Ab- und Zurechnungen nach den Abschnitten 2.03 bis 2.10 und 2.13 zu bemessen und durch Vergleich mit den entsprechenden Ansätzen bei den maßgebenden Bewertungsstützpunkten im Wege der Angleichungsverhandlung zu ermitteln.

 

2.

Für die in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bezeichneten Ertragsbedingungen sind die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen. Dazu gehören Betriebsorganisation, Schwierigkeiten der Technisierung, Wirtschaftsgebäude, Industrieschäden, regionale Preis- und Lohnverhältnisse sowie Grundsteuerbelastung und Entwässerungskosten. Die Ab- und Zurechnungen bemessen sich nach den Ansätzen bei den maßgebenden Bewertungsstützpunkten mit vergleichbaren Verhältnissen.

 

(2) Zur Vereinfachung des vergleichenden Verfahrens können bei gleichartigen Ertragsbedingungen für Gruppen von Fällen die Ab- und Zurechnungen für natürliche und wirtschaftliche Ertragsbedingungen je für sich zusammengefaßt und pauschal angesetzt werden. Voraussetzung für eine solche Pauschalierung ist, daß die Vergleichszahlen nicht wesentlich von dem Ergebnis abweichen, das sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde.

 

(3) Zur Ermittlung des Hektarwertes sind für 100 Vergleichszahlen 37,26 DM anzusetzen (§ 40 BewG).

 

(4) Der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich durch Vervielfachung des Hektarwertes mit der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich anteiliger Hof- und Gebäudeflächen usw.

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