(1) Für die Bewertungsstützpunkte werden Vergleichszahlen festgesetzt (§ 39 BewG).

 

(2) Bei der Ermittlung der Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ist entsprechend den Abschnitten 3.13 bis 3.19 verfahren worden. Sie sind bei der Ermittlung der Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte uneingeschränkt anzuwenden.

 

(3) Die Ermittlung der Vergleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte erfolgt nach den Abschnitten 3.13 bis 3.19 und durch Vergleich mit den Bewertungsergebnissen der Hauptbewertungsstützpunkte und der Landes-Bewertungsstützpunkte.

 

(4) Zur Ermittlung der Vergleichszahlen der Bewertungsstützpunkte dient das als Anlage 3 beigefügte Formblatt.

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