Für wirtschaftliche Erschwernisse, insbesondere für Industrieschäden durch Ruß, Rauch, Abgase, Abwässer und dergleichen sind, soweit sie nicht entschädigt werden, Abrechnungen in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte vorzunehmen. Die Abrechnungen für Industrieschäden betragen höchstens 20 v.H. der Gartenbau-Meßzahlen insgesamt.

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