Wesentliche wirtschaftliche Erschwernisse, die zu einer nachhaltigen Minderung der Ertragsfähigkeit führen, sind durch Abrechnungen in v.H. der Obstbau-Meßzahlen abzugelten. Insbesondere kommen in Betracht

 

1.

Rauch-, Staub-, Ruß- und andere Industrieschäden, soweit sie nicht entschädigt werden,

 

2.

Erschwerung der Bewirtschaftung durch Gräben.

Die Abrechnungen für die in Nummern 1 und 2 genannten Erschwernisse sind nach den Verhältnissen des Einzelfalles in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte bis zu je 7 v.H. der Obstbau-Meßzahlen anzusetzen.

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