Wesentliche wirtschaftliche Erschwernisse, die zu einer nachhaltigen Minderung der Ertragsfähigkeit führen, sind durch Abrechnungen in v.H. der Baumschul-Meßzahlen insgesamt abzugelten. Insbesondere kommen Rauch-, Staub- und andere Industrieschäden, soweit sie nicht entschädigt werden, in Betracht. Die Höhe der Abrechnungen ist in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte nach den Umständen des Einzelfalles anzusetzen. Die Abrechnungen für Industrieschäden betragen im Höchstfall 20 v.H.

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