(1) Die durchschnittliche Belastung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit Grundsteuer A lag im Jahre 1963 bei einem Hebesatz von 200 v.H. des Steuermeßbetrags. Nachhaltige und erhebliche Abweichungen von diesem Hebesatz sind durch Zu- oder Abrechnungen an den Obstbau-Betriebszahlen zu berücksichtigen. Maßgebend ist der Hebesatz der Gemeinde, in der die Hofstelle liegt.

Tabelle G 34

Zu- oder Abrechnungen für Grundsteuerbelastung in v.H. der Obstbau-Betriebszahlen

(feste Sätze)
Hebesatz Zu- oder Abrechnung
bis 80 + 9
81 — 116 + 6
117 — 155 + 3
156 — 244 ± 0
245 — 283 — 3
284 — 319 — 6
320 und mehr — 9
   
 

(2) Entwässerungskosten sowie Deich- und Siellasten sind in ihrer gegendüblichen nachhaltigen Höhe zu ermitteln. Dazu gehören die Beiträge zu den Wasser- und Bodenverbänden sowie die Aufwendungen für Eigenleistungen bis zur Höhe der nachhaltigen Unkosten, die den Verbänden für gleichartige Leistungen entstehen. Kosten für die Anlage von Dränagen bleiben bei der Ermittlung der Entwässerungskosten außer Betracht. Die festgestellten Belastungen werden, soweit sie 5,— DM je Hektar der Fläche des Nutzungsteils übersteigen, durch Abrechnungen von den Obstbau-Betriebszahlen berücksichtigt. Die Höhe der Abrechnungen beträgt für je volle 0,08 DM der zu berücksichtigenden Aufwendungen eine Obstbau-Betriebszahl.

Beispiel:

Fläche des Nutzungsteils:    12 Hektar  
Kosten für Entwässerung usw. für den Nutzungsteil 240,— DM
nicht zu berücksichtigender Teil der Kosten (12 x 5 DM) 60,— DM
zu berücksichtigender Teil der Kosten 180,— DM

Bei Anrechnung von 1 OBZ für je 0,08 DM der zu berücksichtigenden Kosten ergibt sich ein Betrag von (180 : 0,08 =) 2.250 OBZ, um den die Obstbau-Betriebszahlen des Nutzungsteils zu ermäßigen sind.

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