(1) Die innere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in

 

1.

Geschlossenheit oder Streulage der Teiche,

 

2.

Entfernung von der Hofstelle zu den Teichen.

Bei starker Streulage der Teiche ist eine Abrechnung bis zu 5 v.H. des bereinigten Ausgangswerts vorzunehmen. Abrechnungen für die Entfernung der Teiche von der Hofstelle sind nur vorzunehmen, wenn und soweit diese Entfernung 2000 m übersteigt. Die Abrechnung beträgt für je 10 v.H. der Teichflächen des Betriebs, die weiter als 2000 m von der Hofstelle entfernt sind, 1 v.H. des bereinigten Ausgangswerts.

 

(2) Abrechnungen für die äußere Verkehrslage kommen nur bei ungünstigen Verhältnissen bis zu 4 v.H. des bereinigten Ausgangswerts in Betracht.

 

(3) Bei wesentlich erschwerten Betriebsbedingungen, wie hoher Unterhaltungsaufwand für große Umlaufgräben, hohe Dämme, Pumpanlagen und Hochwasserschutz, sind Abrechnungen am bereinigten Ausgangswert bis zu 5 v.H. zu machen.

 

(4) Im Ausgangswert ist ein Preis von 320,— DM bis 400,— DM je 100 kg Speisekarpfen abgegolten. Bei gegendüblich höheren Preisen ist eine Zurechnung von 10 v.H., bei gegendüblich niedrigeren Preisen eine Abrechnung von 10 v.H. des bereinigten Ausgangswerts vorzunehmen.

 

(5) Die Höhe der Ab- oder Zurechnungen für Grundsteuerbelastungen in v.H. der Vorstufe des Vergleichswerts ergibt sich aus Abschnitt 7.02.

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