(1) Die innere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in

 

1.

Geschlossenheit oder Streulage der Teiche,

 

2.

Entfernung von der Hofstelle zu den Teichen.

Bei starker Streulage der Teiche ist eine Abrechnung bis zu 5 v.H. des bereinigten Ausgangswerts vorzunehmen. Abrechnungen für die Entfernung der Teiche von der Hofstelle sind nur vorzunehmen, wenn und soweit diese Entfernung 2000 m übersteigt. Die Abrechnung beträgt für je 10 v.H. der Teichflächen des Betriebs, die weiter als 2000 m von der Hofstelle entfernt sind, 1 v.H. des bereinigten Ausgangswerts.

 

(2) Abrechnungen für die äußere Verkehrslage sind nach der Entfernung von der Hofstelle zum Marktort oder Absatzmarkt zu bemessen.

Tabelle S 8

Abrechnungen für die äußere Verkehrslage

(mittlere Sätze)
Entfernung Hofstelle—Marktort oder Absatzmarkt in Kilometern   Abrechnungen in v.H. des bereinigten Ausgangswerts
    bis 20   ± 0
über 20 bis 50   2
über 50 bis 100   4
über 100       5
           
 

(3) Im Ausgangswert ist ein Preis von 560,— DM bis 640,— DM je 100 kg Speiseforellen abgegolten. Bei gegendüblich höheren oder niedrigeren Preisen sind Zu- oder Abrechnungen vorzunehmen.

Tabelle S 9

Zu- oder Abrechnungen für Preise

(mittlere Sätze)

Preis in DM je 100 kg

Speiseforellen
  Zu- oder Abrechnungen in v.H. des bereinigten Ausgangswerts
über 700,—       + 20
über 640,— bis 700,—   + 10
  560,— bis 640,—   ± 0
unter 560,— bis 500,—   — 10
unter 500,—       — 20
           
 

(4) Zukäufe von Speiseforellen zum Zweck des Weiterverkaufs führen in der Regel zu einer Steigerung des Reinertrags. Es sind daher Zurechnungen am bereinigten Ausgangswert vorzunehmen. Sie betragen bei einem Zukauf von über 10 bis 20 v.H. des Gesamtumsatzes für jedes über 10 hinausgehende Prozent 1 v.H., bei einem Zukauf von über 20 bis 30 v.H. des Gesamtumsatzes für jedes weitere Prozent 1,5 v.H. Wegen der Abgrenzung zum Betriebsvermögen vergleiche Abschnitt 1.03 Abs. 1.

 

(5) Die Höhe der Ab- oder Zurechnungen für Grundsteuerbelastung in v.H. der Vorstufe des Vergleichswerts ergibt sich aus Abschnitt 7.02.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge