(1) Die Nutzungsgröße einer Imkerei wird durch die Zahl der Wirtschaftsvölker bestimmt. Als Bewertungseinheit gilt der mit einem Wirtschaftsvolk besetzte Bienenkasten. Bei der Bienenhaltung in Körben ist eine Umrechnung auf die Bewertungseinheit Bienenkasten vorzunehmen. Der Umrechnungsfaktor ist entsprechend der geringeren Ertragsfähigkeit der Korbimkerei mit 0,6 anzusetzen.

 

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einer Imkerei dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören neben den Bienenvölkern die Bienenstände, die Bienenkästen, die Imkereigeräte und die Vorräte sowie der Grund und Boden des Standorts.

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