(1) Der Pilzanbau wird im vergleichenden Verfahren bewertet.
(2) Das vergleichende Verfahren umfaßt folgende Stufen:
1. |
Ermittlung des Ausgangswerts aus dem Wert für die Beetflächen des Pilzanbaubetriebs (Abschnitt 7.32 Abs. 2 und 3) |
2. |
Korrektur des Ausgangswerts durch Abrechnungen für natürliche Ertragsbedingungen (Abschnitt 7.33 Abs. 1), und zwar für:
Danach ergibt sich der bereinigte Ausgangswert; |
3. |
Am bereinigten Ausgangswert sind Abrechnungen für wirtschaftliche Ertragsbedingungen (Abschnitt 7.33 Abs. 2) vorzunehmen, und zwar für
|
Danach ist die Vorstufe des Vergleichswerts zu bilden. An dieser Vorstufe des Vergleichswerts sind Ab- oder Zurechnungen für die Grundsteuerbelastung vorzunehmen. Es ergibt sich der Vergleichswert.
(3) Im Ausgangswert sind abgegolten:
1. |
bei der Winterwärme eine Mitteltemperatur der Monate Oktober bis April von mehr als 4,8° Celsius, |
2. |
bei der Sommerwärme eine Mitteltemperatur der Monate Mai bis September von weniger als 14,6° Celsius, |
3. |
bei der inneren Verkehrslage eine Entfernung der dem Pilzanbau dienenden Räume von der Hofstelle bis zu 1 000 m, |
4. |
bei der äußeren Verkehrslage eine Entfernung von der Hofstelle bis zum Ort der Vermarktung von 4 km, |
5. |
bei den Markt- und Preisverhältnissen der Absatz unmittelbar an den Verbraucher, |
6. |
eine mittlere Grundsteuerbelastung. |
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