(1) Abrechnungen für natürliche Ertragsbedingungen sind am Ausgangswert vorzunehmen:
2. |
Bei hoher Sommerwärme, das ist die Mitteltemperatur der Monate Mai bis September, sind Abrechnungen nach Tabelle S 12 vorzunehmen.
__________________ Bei Räumlichkeiten, bei denen die Sommerwärme von geringem Einfluß ist, z. B. bei Räumen unter der Erde, bei früheren Bahntunnels, bei Bunkern, sind die Abrechnungen für Sommerwärme nur zur Hälfte anzusetzen. Es ergibt sich der bereinigte Ausgangswert. |
(2) Abrechnungen für wirtschaftliche Ertragsbedingungen werden am bereinigten Ausgangswert vorgenommen:
1. |
Für die innere Verkehrslage, das ist die Entfernung der Anzuchträume von der Hofstelle, sind Abrechnungen vorzunehmen, wenn die Entfernung 1 000 m übersteigt. Die Abrechnungen betragen für jedes angefangene, über 1 km hinausgehende Kilometer 1 v.H., höchstens jedoch 5 v.H. |
2. |
Für die äußere Verkehrslage, das ist die Entfernung von der Hofstelle bis zum Ort der Vermarktung, sind Abrechnungen vorzunehmen, wenn die Entfernung 4 km übersteigt. Die Abrechnungen betragen für jedes angefangene, über 4 km hinausgehende Kilometer 1 v.H., höchstens jedoch 10 v.H. |
3. |
Für die Markt- und Preisverhältnisse bemessen sich die Abrechnungen nach Absatzklassen.
Bei gemischten Absatzverhältnissen können Zwischenstufen gebildet werden. Es ergibt sich die Vorstufe des Vergleichswerts. |
(3) Das Vorhandensein von Konservierungsanlagen und Konservierungseinrichtungen führt in der Regel zu keiner Steigerung der Ertragsfähigkeit. Wegen der Abgrenzung zum Betriebsvermögen bei Zukauf von Pilzen für die Konservierung vergleiche Abschnitt 1.03 Abs. 1.
(4) Der Vergleichswert ist durch Ab- oder Zurechnungen für Grundsteuerbelastung aus der Vorstufe des Vergleichswerts zu ermitteln. Die Höhe der Ab- oder Zurechnung ergibt sich aus Abschnitt 7.02.
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