(1) Der Ausgangswert ergibt sich durch Multiplikation der maßgeblichen Beetflächen in Quadratmetern (Absatz 2) mit den Wertansätzen (Absatz 3).

 

(2) Die Größe der maßgeblichen Beetflächen, zu denen auch die Beetflächen des Pasteurisierungs- und des Anwachs- oder Anspinnraumes gehören, ist wie folgt zu ermitteln:

 

1.

bei Hügelbeeten, Flachbeeten und bei Dachbeeten aus der Grundfläche der Beete;

 

2.

bei Stellagen- und Kistenkultur durch Multiplikation der Grundfläche der Räume mit dem Faktor 1,8;

 

3.

bei Pasteurisierungs- und Anwachs- oder Anspinnräumen aus der Grundfläche dieser Räume.

Soweit für die Ermittlung der Beetfläche die Grundfläche der Räume maßgebend ist, wird diese nach den Innenmaßen Länge mal Breite berechnet.

 

(3) Der Wertansatz für die maßgeblichen Beetflächen (Absatz 2) beträgt für einen Quadratmeter

 

1.

bei Hügelbeeten, Flachbeeten und Dachbeeten in beliebigen Räumlichkeiten:

a) nicht heizbar 10,— DM,  
b) heizbar 15,— DM;  
 

2.

bei Stellagen- und Kistenkultur

a) in Alt- und Zweckbauten mit einfacher Einrichtung für Heizung, Lüftung und Kühlung: 30,— DM,  
b) in umgestalteten Altbauten und in Zweckbauten oder Spezialhäusern mit vollständiger Klimatisierung zur Erhaltung einer konstanten Luftemperatur von + 16° Celsius: 45,— DM.  
 

(4) Die zum Pilzanbaubetrieb gehörenden Lagerplätze, Hof- und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege und dergleichen sind mit dem Ausgangswert (Absätze 2 und 3) abgegolten.

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