Der Vervielfältiger wird durch Bauart und Bauausführung (A, B und C), das Baujahr und die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde am Bewertungsstichtag bestimmt. Dabei ist die Tabelle für Mietwohngrundstücke (Anlage 3 zum BewG) anzuwenden. Im übrigen gelten die Abschnitte 26 bis 29 BewRGr.

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