Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils
1. |
um 10 vom Hundert zu ermäßigen, wenn die Belastungszahl mehr als 29 000 beträgt, |
2. |
um 5 vom Hundert zu ermäßigen, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29 000, aber mehr als 23 000 beträgt, |
3. |
um 5 vom Hundert zu erhöhen, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11 000, aber mehr als 5 000 beträgt, |
4. |
um 10 vom Hundert zu erhöhen, wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5 000 beträgt. |
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