BMF, Schreiben v. 11.2.2009, IV C 6 - S 2170/0, BStBl I 2009, 397

Mit Urteil vom 4.6.2008, I R 84/07 (BStBl 2009 II S. 3) hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die ein bestehendes Wahlrecht zur Vornahme einer Sonderabschreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 FördG ausgeübt haben, in den Folgejahren steuerbilanzrechtlich unbeschadet einer handelsrechtlichen Zuschreibung nicht auf die einmal in Anspruch genommene Sonderabschreibung verzichten können, sondern den verminderten Wertansatz fortzuführen haben. Eine Zuschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung sei wegen der bestehenden Wertobergrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht zulässig.

Zu den Auswirkungen dieses Urteils wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Die bestehenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien R 6.5 Abs. 2 Satz 5 EStR (Zuschüsse für Anlagegüter), R 6.6 Abs. 3 Satz 4 EStR (Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung) und R 6b.2 Abs. 1 Satz 2 EStR (Übertragung stiller Reserven), die eine entsprechende Zuschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung fordern, sind dadurch überholt.

Die Urteilsgrundsätze sind jedoch nicht auf die Bildung oder Beibehaltung von Rücklagen übertragbar, weil die Bewertungsobergrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG hier nicht anzuwenden ist. Eine Minderung oder Auflösung der in der Handelsbilanz ausgewiesenen Rücklage hat daher auch die Minderung oder Auflösung der in der steuerlichen Gewinnermittlung gebildeten Rücklage zur Folge. Insofern wird der Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht durch einen steuerlichen Bewertungsvorbehalt eingeschränkt (s. Nr. II. 1b) der Urteilsgrundsätze).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 397

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