Die in Anspruch genommenen Leistungen müssen nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert bezeichnet werden.[1] Alle verzehrten Speisen und Getränke müssen im Einzelnen bezeichnet und mit ihren Einzelpreisen aufgelistet werden. Das gilt auch für Kleinbetragsrechnungen. Die Angabe "Speisen und Getränke" und die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht. Abkürzungen wie "Menü 1" "Tagesgericht 2", "Frühstück" oder "Lunch-Buffet" und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind jedoch zulässig.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 – S 2143/19/10003 : 003, BStBl 2021 I S. 908 Rn. 6.

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