Kein Arbeitslohn, also lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind:

  • Die Bewirtungskosten, die bei einem Geschäftsessen auf den Arbeitnehmer entfallen, gehören nicht zu seinem Arbeitslohn.
  • Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb kostenlos bzw. teilweise kostenlos überlässt, sind lohnsteuerfrei und gehören nicht zum Arbeitslohn.
  • Lohnsteuerfrei sind auch Speisen anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Anlass 60 EUR brutto nicht übersteigt.
  • Aufwendungen für 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr (das können auch 2 Bewirtungen sein) können als Betriebsausgaben abgezogen werden und sind beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, soweit die Kosten je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht mehr als 110 EUR (brutto einschließlich Umsatzsteuer) betragen.
 
Praxis-Beispiel

Geschäftliche Bewirtung mit einem Geschäftsfreund und einem Arbeitnehmer

Herr Huber lädt einen Geschäftsfreund zum Mittagessen ein, um neue Aufträge abzustimmen. An diesem Mittagessen nimmt auch sein Arbeitnehmer teil. Insgesamt hat Herr Huber 124,95 EUR bezahlt. Die Umsatzsteuer von 19,95 EUR zieht er zu 100 % als Vorsteuer ab. Vom Nettobetrag von 105 EUR darf er 30 % = 31,50 EUR nicht als Betriebsausgaben abziehen.

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