Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung durch Vorinstanz unstatthaft
Leitsatz (NV)
1. Die Anhörungsrüge ist auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt, sie dient nicht der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung.
2. Die Anhörungsrüge ist beim iudex a quo anzubringen; eine beim BFH erhobene Rüge wegen Gehörsverletzung durch das FG ist unstatthaft.
Normenkette
FGO § 133a
Tatbestand
I. Der Senat hat eine Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 21. September 2006 11 K 177/02 durch Beschluss vom 13. November 2007 VIII B 214/06 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer "Rüge nach § 133a FGO" vom 14. Dezember 2007, die er damit begründet, dass der Rechtsstreit angesichts der durch das Protokoll ausgewiesenen Kürze der Dauer der mündlichen Verhandlung vor dem FG unmöglich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend erörtert worden sein könne. Der Beklagte (hier auch: Beschwerdegegner und Rügeführer) --das Finanzamt (FA)-- habe es versäumt, den Sachverhalt hinsichtlich der Aufgaben einer "Chefsekretärin" in einer kleineren Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei aufzuklären. Zum diesbezüglichen schriftlichen Vortrag des Klägers seien die Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung nicht befragt worden und hätten auch nicht von sich aus Stellung bezogen. Auch mit einem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) habe sich das FG --so sinngemäß-- ersichtlich nicht befasst. Damit liege eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vor.
Entscheidungsgründe
II. Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft. Die sachliche Unrichtigkeit einer Entscheidung, wie sie hier der Kläger bezüglich des Urteils des FG wie auch --sinngemäß-- des nachfolgenden Senatsbeschlusses geltend macht, kann mit der Rüge nicht zulässig angegriffen werden. Der Anwendungsbereich der Rüge ist nach dem klaren Wortlaut des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 3, m.w.N.).
Auch soweit der Kläger eine Gehörsverletzung durch das FG behauptet, ist die an den BFH gerichtete Rüge nicht statthaft. Zum einen ist sie nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO subsidiär gegenüber der Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 2, m.w.N.). Dass die Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall erfolglos geblieben ist, ändert hieran nichts. Zum anderen soll das Gericht mit der Anhörungsrüge zur Selbstüberprüfung seiner Entscheidung veranlasst werden. Für die Entscheidung über die Rüge ist nur das Gericht zuständig, dem der Verfahrensverstoß der Gehörsverletzung vorgehalten wird (iudex a quo). Das Institut der Anhörungsrüge dient nicht dazu, im Rügeverfahren vor dem BFH eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das FG geltend zu machen (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 2).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Teil 6, Gebühr 6400, da die Rüge in vollem Umfang verworfen werden musste.
Fundstellen