Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft; wirtschaftliche Eingliederung; Betriebsaufspaltung
Leitsatz (NV)
Im Falle einer Betriebsaufspaltung ist für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung entscheidend, ob der Organträger (Besitzunternehmer) durch die Stellung als Grundstückverpächter -- im Streitjahr -- auf die Organgesellschaft (Betriebsgesellschaft) Einfluß nehmen und ihr durch Kündigung dieser Rechtsbeziehungen wesentliche Grundlagen für ihre Umsatztätigkeit entziehen kann.
Normenkette
UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verpachtete 1979 im Rahmen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Grundstück. Entsprechend der Gestattung in dem Pachtvertrag errichtete die GmbH auf dem Grundstück eine Werkhalle, in der sie ihr Unternehmen betrieb. Der Pachtvertrag hatte eine Laufzeit von 25 Jahren. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, über deren Vermögen am 17. August 1984 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) vertrat im Anschluß an eine Außenprüfung die Auffassung, im Streitjahr 1984 habe eine Organschaft (§2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1980 --) zwischen dem Kläger und der GmbH bestanden. Er erfaßte in dem Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 1984 beim Kläger auch die Besteuerungsgrundlagen der GmbH.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch u.a. mit der Begründung, die GmbH sei in sein Unternehmen nicht i.S. des §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980 wirtschaftlich eingegliedert gewesen. Die nach Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage blieb im Streitpunkt erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bejahte eine wirtschaftliche Eingliederung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 1993 V R 124/89 (BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129). Es führte zur Begründung aus, das verpachtete Grundstück sei durch die Errichtung der Werkhalle in besonderem Maße den Zwecken der GmbH angepaßt worden. Durch eine Kündigung des Pachtvertrages hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, der GmbH diese für sie wesentliche Betriebsgrundlage zu entziehen. Einer wirtschaftlichen Eingliederung hätte auch nicht entgegengestanden, wenn die GmbH jederzeit am Markt ein für ihre Belange gleichwertiges Grundstück hätte mieten oder kaufen können.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen des Verfahrensfehlers mangelnder Sachaufklärung durch das FG.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.
a) Der BFH hat die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft auch bei einer Betriebsaufspaltung möglich ist, bereits geklärt und bejaht (vgl. das Urteil in BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129, m.w.N.). Der Auffassung des Klägers, es bestehe gleichwohl Klärungsbedarf, kann nicht gefolgt werden. Seine Behauptung, dieses Urteil sei in der Literatur auf ganz überwiegende Ablehnung gestoßen, trifft nicht zu. Die vom Kläger hierzu angeführten, teilweise vor Erlaß des Urteils veröffentlichten Belege stützen diese Behauptung nicht. Soweit dort Bedenken gegen das Rechtsinstitut der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft als solche erhoben werden, hat der BFH in seinem Urteil vom 19. Oktober 1995 V R 71/93 (BFH/NV 1996, 273) eingeräumt, daß in der Regelung des §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967/1973/1980 eine "systemwidrige Ausnahme" gesehen werden kann, die aber weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt.
b) Ebenfalls bereits geklärt ist die vom Kläger ferner aufgeworfene Rechtsfrage, "ob eine wirtschaftliche Eingliederung der juristischen Person in das Einzelunternehmen auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer der juristischen Person ein Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet, das für deren Umsatztätigkeit weder besonders gestaltet oder angepaßt ist, sondern dies erst durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen der juristischen Person wird".
Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH kann bei einer Betriebsaufspaltung die wirtschaftliche Eingliederung i.S. des §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980 auch gegeben sein, wenn der Organträger (Besitzunternehmer) der Organgesellschaft (Betriebsgesellschaft) ein Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet, das für die Organgesellschaft eine besondere Bedeutung hat. Das ist der Fall, wenn das Grundstück für die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft besonders gestaltet, ihrem Betriebsablauf angepaßt und dafür nach Lage, Größe, Bauart und Gliederung besonders zugeschnitten, d.h. geeignet ist. Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse der wirklichen oder der beabsichtigten Nutzung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129, m.w.N.). Dabei kommt es -- selbstverständlich -- auf die Verhältnisse im Streitjahr an. Es ist mithin unerheblich, ob das Grundstück bereits bei der Vermietung oder Verpachtung auf die besonderen Belange der Organgesellschaft abgestimmt war, oder ob dies -- wie im Streitfall -- erst danach geschah. Entscheidend für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung ist vielmehr, ob der Organträger durch die Stellung als Verpächter des Grundstücks -- im Streitjahr -- auf die Organgesellschaft Einfluß nehmen und ihr durch Kündigung dieser Rechtsbeziehungen wesentliche Grundlagen für ihre Umsatztätigkeit entziehen konnte (vgl. BFH- Urteil in BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129). Daß im Streitfall das Grundstück durch Errichtung der Werkhalle für die Umsatztätigkeit der GmbH besonders gestaltet und ihrem Betriebsablauf angepaßt worden ist, hat der Kläger in seiner Beschwerdeschrift eingeräumt.
c) Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die weiter vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob die für die Annahme einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung auch dann vorliegen kann, wenn ein Betriebsgrundstück auf die Dauer von 25 Jahren an die juristische Person verpachtet wird und diese im Vertrauen auf die vertragliche Laufzeit auf dem Grundstück eine Werkhalle errichtet".
Der BFH hat bereits entschieden, daß im Falle der Betriebsaufspaltung schon die bloße Möglichkeit der Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses dem Vermieter oder Pächter eine beherrschende Stellung gibt, auch wenn ein langfristiger, grundsätzlich nicht kündbarer Vertrag besteht (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1965 V 126/62 U, BFHE 81, 678, BStBl III 1965, 243 -- dreißigjährige Unkündbarkeit eines Pachtvertrages --; vom 25. Januar 1968 V 25/65, BFHE 92, 46, BStBl II 1968, 421; in BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129). Weitere, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, §115 FGO Rz. 24, 33), hat der Kläger nicht dargelegt.
2. Soweit der Kläger schließlich rügt, das FG sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, erfüllt die Beschwerde nicht die Begründungsanforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung gerügt, so erfordert §115 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. die Darlegung, daß das Urteil auf der unterlassenen weiteren Sachaufklärung beruht; dabei ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668; Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., §115 FGO Rz. 145, m.w.N.). Eine solche Darlegung fehlt. Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, das FG habe nicht beachtet, daß die GmbH die von ihr bewirkten Umsätze in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr bereits erklärt hatte und vom FA bereits entsprechend veranlagt worden sei, so daß aufgrund des Urteils des FG eine widerstreitende Steuerfestsetzung i.S. von §174 Abs. 1 der Abgabenordnung bestätigt worden sei. Damit macht der Kläger keinen Verfahrensmangel geltend.
Fundstellen
BFH/NV 1998, 1272 |
GmbHR 1998, 1097 |