Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertfeststellung bei Anfechtung einer Grundstücksübertragung mit Duldungsbescheid
Leitsatz (NV)
1. Wird eine hilfsweise eingelegte und damit unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist mit derselben Begründung, aber unter Weglassung der unzulässigen Bedingung wiederholt, kann davon ausgegangen werden, daß der Rechtsmittelführer eine einzige, nach vorgenommener Korrektur insoweit ordnungsgemäße Beschwerde hat einlegen wollen.
2. Nicht mehr klärungsbedürftig ist, daß es für die Wertfeststellung bei der Verwertung eines mit dinglichen Rechten belasteten Grundstücks, dessen Übertragung vom FA mit Duldungsbescheid angefochten worden ist, und damit zugleich für die Feststellung der objektiven Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ankommt.
Normenkette
AO 1977 § 191 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; AnfG § 3 Abs. 1
Gründe
Zu entscheiden ist allein über die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Schriftsatz vom 20. Januar 1995 fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Da darin die Begründung der bereits mit Schriftsatz vom 18. Januar 1995 nur hilfsweise und daher unzulässig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 54 m. w. N.) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt worden ist, allerdings unter Weglassung der unzulässigen Bedingung, geht der Senat davon aus, daß die Klägerin eine einzige, nach vorgenommener Korrektur insoweit ordnungsgemäße Beschwerde hat einlegen wollen.
Die auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel gestützte Beschwerde ist indessen als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 und § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht. Eine grundsätzliche Bedeutung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage ist schon nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, worin das über den Streitfall hinausreichende abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts bestehen soll (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 7 m. w. N.). Des weiteren ist diese Frage auch nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie vom Bundesfinanzhof bereits im Sinne der Vorentscheidung geklärt worden ist. Mit Urteil vom 14. Juli 1981 VII R 49/80 (BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751) hat der Senat entschieden, daß für die Wertfeststellung bei der Verwertung eines mit dinglichen Rechten vorbelasteten Grundstücks, dessen Übertragung vom Finanzamt mit Duldungsbescheid angefochten worden ist, und damit zugleich für die Feststellung der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Zeitpunkt der Einspruchs entscheidung maßgeblich ist. Mit dieser Entscheidung hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Sie hat auch keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den Senat erforderlich machten.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423813 |
BFH/NV 1996, 9 |