Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung durch FG
Leitsatz (NV)
1. Gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG ist die Beschwerde an den BFH nicht statthaft.
2. Bei nicht statthafter Beschwerde bedarf es keines Nichtabhilfebeschlusses durch das FG.
3. Da die Instanz mit dem Urteil des FG beendet ist, ist der Streitwert festzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob später eine Wiederaufnahme des Verfahrens betrieben wird.
Normenkette
FGO § 130 Abs. 1; GKG § 25 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Hs. 2, Abs. 4 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 3
Tatbestand
Mit Urteil vom ... hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) als unzulässig verworfen und den Streitwert der Sache durch besonderen Beschluß auf ... DM festgesetzt. In der dem Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
Mit der vorliegenden Beschwerde begehren die Kläger die Aufhebung dieses Beschlusses. Eine Streitwertfestsetzung sei nicht zulässig gewesen, da das Klageverfahren infolge Erhebung einer Wiederaufnahmeklage noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Auch liege eine die Beschwerde ausschließende Streitigkeit über Kosten nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben ist.
Allerdings ergibt sich die Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des FG nicht, wie die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausführt, aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.
Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94 (BFH/NV 1995, 539) eingehend begründet hat, werden seit Inkrafttreten des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) Streitigkeiten über die Streitwertfestsetzung jedenfalls insoweit nicht mehr von § 128 Abs. 4 FGO erfaßt, als das FG den Streitwert festgesetzt hat. Die Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des FG folgt nunmehr aus § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325).
Bei nicht statthafter Beschwerde brauchte das FG vor der Vorlage der Beschwerde an den BFH gemäß § 130 Abs. 1 FGO auch keinen Beschluß darüber zu fassen, daß es der nicht statthaften Beschwerde nicht abhelfe (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562; vom 23. Februar 1995 VII B 7/95, BFH/NV 1995, 1086). Im übrigen leidet die Streitwertfestsetzung durch das FG auch nicht an schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Instanz mit dem Urteil des FG beendet und folglich der Streitwert festzusetzen ist (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG), unabhängig davon, ob später eine Wiederaufnahme des Verfahrens betrieben wird.
Da die Beschwerde bereits nicht statthaft ist, konnte offen bleiben, ob sie nicht auch wegen mangelnder Vertretung der Kläger vor dem BFH als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 423814 |
BFH/NV 1996, 60 |