Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründet nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Zulassung bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des FG. Allein die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht, vermag die Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu begründen.
Normenkette
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 6, § 113 Abs. 1, § 128 Abs. 3
Verfahrensgang
FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Tatbestand
Während des vom Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) angestrengten Klageverfahrens gegen den Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) vom 19. August 1992 sowie den Grundsteuermeßbetragsbescheid (Neuveranlagung auf den 1. Januar 1991) des FA vom selben Tage hat der Kläger Aussetzung der Vollziehung beider Bescheide sowie weiter Aussetzung der Vollziehung des auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetragsbescheids erfolgten Heranziehungsbescheids über Grundbesitzabgaben des Rates der Stadt ... - Oberbürgermeister - Stadtsteueramt vom 29. Januar 1993 beim Finanzgericht (FG) beantragt.
Das FA hat den Antrag abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992) seien nicht erfüllt. Der Beschluß des FG vom 9. September 1993 enthält weder in der Entscheidungsformel noch in den Entscheidungsgründen eine Aussage über die Zulassung der Beschwerde. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses geht von der Statthaftigkeit der Beschwerde aus.
Gegen den Beschluß des FG richtet sich die Beschwerde, mit der sinngemäß das Begehren auf Aussetzung der Vollziehung weiterverfolgt wird. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Verfügung vom 3. Januar 1994 hat die Vorsitzende des Senats den Kläger auf das Erfordernis der Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO hingewiesen sowie weiter darauf, daß eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung die Zulassung der Beschwerde nicht ersetze. Der Kläger hat sich darauf nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. In dem angefochtenen Beschluß wurde die Beschwerde nicht zugelassen. Aus Gründen der Klarheit ist die Zulassung der Beschwerde zweckmäßigerweise in der Entscheidungsformel des Beschlusses auszusprechen. Ausreichend ist es aber auch, wenn sie unter Hinweis auf den Zulassungsgrund (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO) oder eine gesetzliche Vorschrift erkennbar aus den Entscheidungsgründen hervorgeht. In jedem Falle bedarf die Zulassung der Beschwerde jedoch einer ausdrücklichen Entscheidung des FG. Allein die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht, vermag die Zulässigkeit der Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschließt, nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419; vom 18. November 1986 VII B 124/86, BFH/NV 1987, 593; vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786; vom 15. November 1989 V B 143/89, BFH/NV 1990, 725; vom 4. Mai 1993 I B 9/93, BFH/NV 1994, 54).
Fundstellen
Haufe-Index 419735 |
BFH/NV 1994, 647 |