Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes; Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Betriebsaufspaltung im Investitionszulagenrecht
Leitsatz (NV)
- Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.
- Wirtschaftsgüter können auch dann ―abweichend vom Schreiben des BMF vom 31. März 1992, BStBl I 1992, 236, unter Ziffer 5― zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn sie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung) von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebietes an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95, BFH/NV 1999, 879).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nrn. 1-2
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, wenn die grundsätzliche Bedeutung während des Beschwerdeverfahrens wegfällt. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsfrage durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im gleichen Sinne entschieden wird, wie sie auch durch das dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Urteil des Finanzgerichts (FG) entschieden worden ist (BFH-Beschlüsse vom 14. Juli 1987 VIII B 20/86, BFH/NV 1988, 101; vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321; Ruban/ Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 67 und 68, m.w.N.). Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473, unter Ziff. II. 2. a der Gründe).
2. Der erkennende Senat hat ―unter Aufhebung des vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) für seinen vom angefochtenen Urteil abweichenden Rechtsstandpunkt angeführten Urteils des Niedersächsischen FG vom 16. März 1995 II 289/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 946)― durch Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 50/95 (BFH/NV 1999, 879) im Sinne des hier angefochtenen Urteils entschieden. Er hat ausgeführt, ein Wirtschaftsgut könne auch dann i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung) von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werde. Es gälten die Erwägungen, die für die Zulassung einer Ausnahme von den Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1979, 1982 und 1986 maßgeblich waren, entsprechend für die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1991, wenn ein Besitzunternehmen in den alten Bundesländern von ihm angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nach Abschluß der Investition an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlasse.
Der Senat ist damit der auch im überwiegenden Teil des in seinem Urteil nachgewiesenen Schrifttums vertretenen Rechtsauffassung gefolgt. Gleichzeitig hat er die einschränkende Regelung im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31. März 1992 (BStBl I 1992, 236, unter Ziff. 5.), daß in Fällen einer Betriebaufspaltung eine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Besitzunternehmens nur gewährt werden könne, wenn diese einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Besitzunternehmens im Fördergebiet zuzurechnen seien, nicht gebilligt.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist danach vom erkennenden Senat eindeutig geklärt worden. Ein weiterer Klärungsbedarf ist von der Beschwerde nicht dargetan worden.
Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 302218 |
BFH/NV 1999, 1642 |