Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionsrückstellungen und verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (NV)
1. Jede Pensionsverpflichtung ist als Wirtschaftsgut für sich zu behandeln, wobei die Anwartschaft einer Person auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung als einheitlicher Anspruch und einheitliches Wirtschaftsgut gilt.
2. Eine Pensionsrückstellung ist als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im Zeitpunkt der Pensionszusage nahezu 63 Jahre alt ist und für die GmbH davor noch nicht aktiv tätig war.
Normenkette
EStG § 6a; KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2
Gründe
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist höchstrichterlich hinreichend entschieden und wird von der allgemeinen Meinung im Schrifttum ebenso beantwortet (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Februar 1981 V B 50/79, BFHE 132, 351, BStBl II 1981, 412). Jede Pensionsverpflichtung ist als Wirtschaftsgut für sich zu behandeln, wobei die Anwartschaft einer Person auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung als einheitlicher Anspruch und einheitliches Wirtschaftsgut gilt (Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, Bd. 2 § 19 BetrAVG/§ 6 EStG Rdnr. 154; Blümich, Kommentar zur Einkommensteuer, § 6a Rdnr. 288). Auch im Wortlaut des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt zum Ausdruck, daß für ,,eine" Pensionsverpflichtung nur ,,eine" Pensionsrückstellung gebildet werden darf.
Der III. Senat des BFH hat deshalb in seinem Urteil vom 14. Juli 1989 III R 97/86 (BFHE 157, 565, BStBl II 1989, 969) die Zusage einer Alters- und Invalidenrente an einen Arbeitnehmer-Ehegatten als Einheit gesehen und diese wegen der Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invalidenrente insgesamt als außerbetrieblich veranlaßt behandelt. In gleicher Weise hat der erkenende Senat z. B. in den Urteilen vom 25. Mai 1988 I R 107/84 (BFH/NV 1989, 195), und vom 30. September 1992 I R 75/91 (BFH/NV 1993, 330) solche Pensionszusagen und die dafür gebildete Rückstellung für die Einkommensberichtigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 als Einheit betrachtet. Die Einheit der Pensionsrückstellung, soweit es um denselben Begünstigten geht, folgt auch daraus, daß die Erwerbsunfähigkeit lediglich ein gegenüber dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze zeitlich vorgelagerter Grund für die nämliche Rente ist. Die Auffassung der Klägerin, bei Altersgrenzen über 65 Jahren sei ,,das Invaliditätsrisiko in der Höhe der Pensionsrückstellung rechnerisch praktisch nicht berücksichtigt", kann deshalb rechtlich nicht zutreffen. Davon zu unterscheiden ist indes die für den Streitfall unerhebliche Frage, ob in einem solchen Fall die Absicherung des Invaliditäts
risikos zu einer zusätzlichen Erhöhung der Pensionsrückstellung führt.Im übrigen ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsfähig. Selbst wenn das von ihr dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Altersruhegeld isoliert von der ihm ebenfalls zugesagten Invaliditätsrente zu beurteilen wäre, müßte die dann allein auf dem Altersruhegeld beruhende Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, da der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Pensionszusage nahezu 63 Lebensjahre alt und für die Klägerin davor noch nicht aktiv tätig war. Dementsprechend hat der erkennende Senat mangels Aussicht auf eine der Pensionszusage angemessene aktive Tätigkeit Pensionen nicht anerkannt, die einem 64-jährigen (Urteil vom 23. Juli 1957 I 306/56, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Körperschaftsteuergesetz, § 6 Abs. 1 Satz 2, Rechtsspruch 35), einem 63-jährigen (Urteil vom 10. April 1962 I 70/61, StRK, Einkommensteuergesetz, § 6a Rechtsspruch 12) oder einem 60-jährigen (Urteil vom 20. Mai 1992 I R 2/91, BFH/NV 1993, 52) zugesagt wurden.
2. ...
Fundstellen
Haufe-Index 64517 |
BFH/NV 1993, 541 |