Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert -- Eintragung eines Beratungsstellenleiters
Leitsatz (NV)
1. Zur Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen.
2. Der Senat hält daran fest, daß in Verfahren, in denen um die Frage gestritten wird, ob ein Lohnsteuerhilfeverein eine bestimmte Person zum Leiter einer Beratungsstelle bestellen darf, als Wert des Streitgegenstandes der Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen ist.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 73 Abs. 1; StBerG § 23 Abs. 3
Tatbestand
Mit Beschluß vom 3. Januar 1995 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts, mit dem die Klage wegen Zulassung des M als Beratungsstellenleiter des Klägers (Lohnsteuerhilfeverein) abgewiesen worden war, als unzulässig verworfen. Der Senat hat in dem Beschluß die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 6 000 DM festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit der mit Schriftsatz vom 18. März 1995 eingelegten "Erinnerung" gegen die Streitwertfestsetzung und beantragt, den Streitwert auf 1 000 DM bis 1 500 DM zu ermäßigen.
Entscheidungsgründe
Der Senat sieht die "Erinnerung", die als solche gegen die Streitwertfestsetzung durch das Gericht nicht statthaft wäre (§ 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --), als eine Anregung zur Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen an, zu der das Gericht nach § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325 ff.) innerhalb einer bestimmten Frist, die hier noch nicht abgelaufen ist, befugt wäre. Zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung besteht aber kein Anlaß, da der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren wegen Zulassung eines Beratungsstellenleiters in der zutreffenden Höhe festgesetzt worden ist.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung in Verfahren, in denen um die Frage gestritten wird, ob ein Lohnsteuerhilfeverein eine bestimmte Person zum Leiter einer Beratungsstelle bestellen darf (§ 23 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes), als Wert des Streitgegenstandes den Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1980 VII R 95/80, BFHE 131, 461, BStBl II 1981, 105), der nach der für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers geltenden Fassung des GKG 6 000 DM beträgt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 GKG). Auch im Streitfall war der Streitwert in Höhe dieses Betrages festzusetzen, da der Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte für die individuelle Bedeutung der Sache für den Kläger bot.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts hat der Kläger ebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte für eine individuelle Berechnung des Streitwerts gemäß der finanziellen Bedeutung seines Rechtsschutzbegehrens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgetragen. Hierfür reicht es nicht aus, daß es sich bei dem Kläger um einen kleinen Lohnsteuerhilfeverein handelt, daß die Beratungsstelle, um deren Besetzung gestritten wurde, erst hätte eröffnet und aufgebaut werden müssen und daß die Beratungsstelle nur nebenberuflich hätte betrieben werden sollen. Das Interesse eines Lohnsteuerhilfevereins an der Bestellung einer bestimmten Person zum Leiter einer Beratungsstelle entzieht sich regelmäßig einer hinreichend genauen finanziellen Bewertung, so daß es auch aus Gründen der Vereinfachung und Typisierung gerechtfertigt ist, für derartige Streitigkeiten den gesetzlichen Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zum Streitwert zu bestimmen.
Fundstellen
Haufe-Index 420678 |
BFH/NV 1995, 921 |