Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzutreffende Annahme einer Beschwerde nach der FGO bei Schreiben an ein Verwaltungsgericht
Leitsatz (NV)
Für das Finanzgericht besteht kein Anlass, ein Schreiben, das von einem Rechtsanwalt verfasst und unterzeichnet sowie an ein Verwaltungsgericht gerichtet ist, sich auf ein dort erfasstes Verfahren bezieht und keine Bezeichnung verwendet, die als Rechtsbehelf verstanden werden kann, als Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss zu behandeln.
Normenkette
FGO § 155; GVG § 17a Abs. 4 S. 4
Verfahrensgang
FG Münster (Beschluss vom 18.12.2006; Aktenzeichen 14 S 4682/06) |
Tatbestand
I. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 14 S 4682/06 entschieden, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster (VG) zu verweisen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte das VG dem FG mit, dass die Sache als in sonstiger Weise erledigte AR-Sache weggelegt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe im Schreiben vom 5. Februar 2007 mitgeteilt, dass weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch ein Rechtsschutzziel gegeben sei. Nach seiner Auffassung habe es eines Verweisungsbeschlusses gar nicht bedurft. Dieses an das VG gerichtete Schreiben, in dem der Prozessbevollmächtigte noch ausführt, dass der Verweisungsbeschluss aufzuheben sei, hat das FG als Beschwerde gegen seinen Beschluss verstanden. Der Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen, sondern sie dem Bundesfinanzhof vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Entgegen der Auffassung des FG sieht der beschließende Senat in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten keine Beschwerde, über die nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden wäre. Das Schreiben ist an das VG gerichtet und bezieht sich auf ein Verfahren vor dem VG und nicht vor dem FG. Es verwendet keine Bezeichnung, aus der entnommen werden könnte, dass es als Rechtsbehelf verstanden werden soll und ist zudem von einem Rechtsanwalt verfasst und unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 X B 173/06, juris) besteht kein Anlass, das Schreiben als Beschwerde auszulegen, zumal eine solche unzulässig wäre. Gegen den Verweisungsbeschluss des FG vom 18. Dezember 2006 ist kein Rechtsmittel gegeben. Das FG hat in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes hingewiesen.
Die Löschung des Verfahrens in den Registern liegt auch im Interesse des Antragstellers, da anders eine für ihn nachteilige Kostenentscheidung getroffen werden müsste.
Fundstellen