Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenzrüge
Leitsatz (NV)
Zu den Anforderungen an die Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde für den Antrag auf PKH.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3, § 142; ZPO § 114
Gründe
Dem Antragsteller kann die beantragte Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung -- hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das die Klage gegen einen Haftungs bescheid abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) -- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der von dem Prozeßbevollmächtigten verfaßten Beschwerdeschrift, die auf die Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1991 VII R 93/88 (BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678) gestützt wird (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), entspricht nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Danach muß bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 63, m. w. N.). Solche gegensätzliche abstrakte Rechtssätze aus dem FG-Urteil und der zitierten Senatsentscheidung sind aber im Streitfall nicht benannt worden.
In der Beschwerdeschrift wird lediglich ausgeführt, das FG habe nicht unterschieden zwischen der Haftung für zu entrichtende Steuern und der für anzumeldende Steuern. Die Ablehnung einer Herabsetzung der Haftungssumme für beide Alternativen des §69 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) widerspreche dem angegebenen Senatsurteil, nach dem eine Haftung für Steuerausfälle grundsätzlich nur in dem Maße in Betracht komme, in dem die Steuerausfälle darauf zurückzuführen seien, daß die Pflicht zur Entrichtung der Steuern aus tatsächlich verfügbaren Mitteln verletzt worden sei. In diesem Vorbringen liegt aber allenfalls die Behauptung, daß das FG das genannte Senatsurteil bei seiner Entscheidung nicht beachtet und damit einen Rechtsfehler begangen hat. Eine Divergenz i. S. eines der BFH-Entscheidung widersprechenden abstrakten Rechtssatzes, der dem FG-Urteil zugrunde liegt, ist damit nicht bezeichnet worden.
Im übrigen hat auch der Senat in dem Urteil in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678 entschieden, daß sich die Haftung des GmbH- Geschäftsführers für Umsatzsteuer auch dann nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung richtet, wenn der Geschäftsführer die Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat. Das FG hat damit in rechtlicher Hinsicht übereinstimmend für alle etwaigen Haftungstatbestände des §69 Satz 1 AO 1977 eine Herabsetzung der Haftungssumme nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller sich zu der Frage der vorhandenen Mittel trotz Fristsetzung gemäß §79 b Abs. 2 FGO und auch in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend geäußert habe.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird deshalb, falls sie aufrechterhalten wird, bereits aus den vorstehenden Gründen als unzulässig zu verwerfen sein. Auf die sonstigen Gründe, die der Zulässigkeit der Beschwerde sowie der Bewilligung von PKH entgegenstehen könnten -- Einlegung der Beschwerde ohne Vertretung gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde (§115 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO), keine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§117 Abs. 2 bis 4 ZPO) --, braucht somit nicht eingegangen zu werden.
Fundstellen
Haufe-Index 66742 |
BFH/NV 1998, 350 |