Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahressteuer für Erwerb des Rechts auf Erbbauzins und späterer Verkauf des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

 

Leitsatz (NV)

Die Auffassung des FG, der spätere Verkauf des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks führe zu keiner Änderung der antragsgemäß nach § 23 Abs. 1 ErbStG für den Erwerb des Rechts auf den Erbbauzins festgesetzten Jahressteuer, weicht nicht ab von der BFH-Rechtsprechung. Sie steht weder im Widerspruch zur BFH-Auffassung, daß der gemeine Wert einer wiederkehrenden Leistung nur dann nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert ist, wenn die Abweichung vom Kapitalwert nach dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach den Denkgesetzen zwingend ist (vgl. BFH vom 27. Mai 1992 II R 33/89, BFHE 168, 370, BStBl II 1992, 990), noch zu der, daß nach der Wertaufhellungstheorie für Zwecke der Ertragsteuer spätere bessere Erkenntnisse über die (Wert-)Verhältnisse an Bilanzstichtagen u. U. zu berücksichtigen sind (BFH- Urteil vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 167, 121 BStBl II 1991, 213). Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der BFH-Auffassung über die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Verpflichtung zur Bestellung von Erbbaurechten gegen Zahlung von Erbbauzinsen, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht entstanden sind (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 103/86, BFHE 159, 542, BStBl II 1990, 434).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ErbStG § 23 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 422145

BFH/NV 1997, 764

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