Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG; Nichterhebung von Kosten
Leitsatz (NV)
1. Gegen die nach Erledigung der Hauptsache ergangene Kostenentscheidung des FG ist keine Beschwerde gegeben (Anschluß an Beschluß des BFH vom 22. 6. 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557).
2. Enthält ein solcher FG-Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung, so ist die Nichterhebung von Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht geboten, wenn der Beschwerdeführer nach Einlegung der Beschwerde vom FG auf deren Unzulässigkeit hingewiesen wurde, trotzdem aber die Beschwerde nicht zurückgenommen hat.
Normenkette
FGO § 135 Abs. 2, §§ 137, 138 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1
Tatbestand
Während des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angestrengten Klageverfahrens hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1980 und 1981 geändert. Hierauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Finanzgericht (FG) hat der Klägerin gemäß §§ 137, 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit der Beschwerde hiergegen macht die Klägerin geltend, daß sie das Klageverfahren nicht schuldhaft verursacht habe.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.
Gegen eine FG-Entscheidung in Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1975, BGBl I, 1861, BStBl I, 932, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl I, 1274, BStBl I, 496). Das gilt auch für eine nach Erledigung der Hauptsache ergangene Kostenentscheidung (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132 BStBl II 1976, 557). Bei diesem Ergebnis kann der Senat unerörtert lassen, ob die Beschwerde nicht auch deshalb unzulässig ist, weil sie nicht von einer postulationsfähigen Person i. S. von Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG eingelegt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Obwohl der angefochtene Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthält, hält der Senat es nicht für geboten, von der Erhebung der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abzusehen. Denn die Klägerin ist bereits durch das zutreffende Schreiben des Vorsitzenden bei dem FG über die Rechtslage unterrichtet worden. Durch Rücknahme der Beschwerde hätte sie das Entstehen der Kosten vermeiden können (vgl. Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 423374 |
BFH/NV 1987, 732 |