Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Klage

 

Leitsatz (NV)

Nimmt der Kläger seine Klage zurück, nachdem der Beklagte Revision eingelegt hat, so ergeht eine Kostenentscheidung, wonach der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 136 Abs. 2 FGO), entgegen § 144 FGO von Amts wegen.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 144

 

Gründe

Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem Kläger und Revisionsbeklagten aufzuerlegen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil er nach Einlegung der Revision durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) seine Klage zurückgenommen hat.

Der Senat ist nicht durch § 144 FGO an einer Kostenentscheidung gehindert. Zwar können die Voraussetzungen dieser Vorschrift deshalb nicht erfüllt werden, weil dem FA ein Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht (§ 139 Abs. 2 FGO). Es ist aber aus den vom V. Senat in seinem Beschluss vom 29. September 1977 V R 46/75 (BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13) dargelegten Gründen gemäß § 143 Abs. 1 FGO von Amts wegen eine Kostenentscheidung zu treffen, weil andernfalls für die entstandenen Gerichtskosten kein Kostenschuldner vorhanden wäre (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 1977 VII E 24/76, BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354, und vom 2. März 1983 II R 29/82, BFHE 138, 9, BStBl II 1983, 420).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1209879

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