Leitsatz (amtlich)

Nimmt der Kläger seine Klage zurück, nachdem der Beklagte Revision eingelegt hat, so ergeht eine Kostenentscheidung, wonach der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 136 Abs. 2 FGO), entgegen § 144 FGO von Amts wegen (Anschluß an den Beschluß vom 29. September 1977 V R 46/75, BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13, entgegen dem Beschluß vom 5. März 1971 VI R 184/68, BFHE 101, 483, BStBl II 1971, 461).

 

Normenkette

FGO § 143 Abs. 1, § 144

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Kosten des gesamten Verfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil sie nach Einlegung der Revision durch den Beklagten ihre Klage zurückgenommen hat.

Der Senat ist nicht durch § 144 FGO an einer Kostenentscheidung gehindert. Zwar können die Voraussetzungen dieser Vorschrift deshalb nicht erfüllt werden, weil dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht (§ 139 Abs. 2 FGO). Es ist aber aus den vom V. Senat in seinem Beschluß vom 29. September 1977 V R 46/75 (BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13) dargelegten Gründen gemäß § 143 Abs. 1 FGO von Amts wegen eine Kostenentscheidung zu treffen, weil andernfalls für die entstandenen Gerichtskosten kein Kostenschuldner vorhanden wäre (vgl. hierzu den Beschluß vom 16. Februar 1977 VII E 24/76, BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354).

Der VI. Senat hat der Abweichung von seinem Beschluß vom 5. März 1971 VI R 184/68 (BFHE 101, 483, BStBl II 1971, 461) zugestimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74426

BStBl II 1983, 420

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