Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Urteilsbegründung; Willkürentscheidung
Leitsatz (NV)
1. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt (nur) vor, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen - selbständigen - prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel fehlt oder die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind.
2. Zur Bezeichnung des Zulassungsgrundes einer "Willkürentscheidung" i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO reicht der bloße Hinweis auf (nach Ansicht des Klägers) erhebliche Rechtsfehler des FG nicht aus.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 6
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen 2 K 2806/04) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen.
Nach dem Sinn des sich aus § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO ergebenden Begründungszwangs sollen die Prozessbeteiligten darüber Kenntnis erhalten, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Diesem Zweck genügt eine Begründung nur dann nicht und stellt deshalb einen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar, wenn den betroffenen Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, weil die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen --selbständigen-- prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder weil die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768, m.w.N.).
Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine Tatsachen bezeichnet, die einen wesentlichen Begründungsmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO ergeben. Das FG hat in seiner Entscheidung hinreichend deutlich gemacht, dass es bei der Beurteilung der im Streitfall bedeutsamen Frage der Auswirkung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem EK 04 im Rahmen einer Veräußerung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes den im BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 44/96 (BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698) aufgestellten Grundsätzen folgt.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des FG sei greifbar gesetzwidrig, weil sie sich auf das BFH-Urteil in BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698 stütze. Die dort vorgenommene "weite Auslegung" des Begriffs Anschaffungskosten sei vom Gesetz nicht gedeckt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nur, dass das FG und der BFH (nach Ansicht des Klägers) erhebliche Rechtsfehler begangen haben; das Vorliegen einer "Willkürentscheidung" i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wird dadurch nicht bezeichnet (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).
Fundstellen