Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme eines Grundstücks durch Vermietung
Leitsatz (NV)
Gehört ein bilanziertes Grundstück aufgrund einer Betriebsverlegung und anschließender Vermietung nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen, so weicht ein FG nicht vom BFH-Urteil vom 1. Oktober 1986 I R 96/83 (BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113) ab, wenn es eine Entnahme verneint und gewillkürtes Betriebsvermögen mit der Begründung annimmt, das Grundstück könne durch seinen Wert und die Mieteinnahmen mittelbar dem Betrieb dienen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das finanzgerichtliche Urteil weicht nicht ab von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 1986 I R 96/83 (BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113) und vom 18. Oktober 1989 X R 99/87 (BFH/NV 1990, 424).
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung) liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen (Rechtssatz) einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).
Nach dem Rechtssatz des BFH-Urteils in BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113 führt die Vermietung eines bisher betrieblich genutzten Grundstücks grundsätzlich nicht zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen, solange der Steuerpflichtige das Grundstück weiterhin in seiner Bilanz ausweist, es sei denn, es erscheint aufgrund objektiver Merkmale als ausgeschlossen, daß das Grundstück später für betriebliche Zwecke verwendet wird. Werden die Merkmale für den Ausschluß betrieblicher Nutzung erst nach der Vermietung offenbar, wirkt die Vermietung als Entnahmehandlung auf den Zeitpunkt, zu dem erstmalig das Fehlen der Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsvermögen objektiv erkennbar wird. In dem entschiedenen Fall war dies der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgegeben hatte. Ab diesem Zeitpunkt war eine betriebliche Nutzung ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das FG nicht den hiervon abweichenden Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß Grundstücke nur durch eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß ein Grundstück, auch wenn es nicht unmittelbar eigenbetrieblich genutzt wird oder genutzt werden kann, im Hinblick auf den hohen Wert und die Mieteinnahmen das Betriebskapital verstärken und dadurch mittelbar dem Betrieb dienen kann. Eine private Nutzung der Grundstücke, die notwendig zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen geführt hätte, lag nach den Feststellungen des FG nicht vor. Anders als in dem angeführten BFH-Urteil hat der Kläger seinen Betrieb nicht aufgegeben, sondern nur verlegt.
Das FG-Urteil weicht auch nicht ab von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 424. Nach dieser Entscheidung können Grundstücke, die nicht unmittelbar betrieblichen Zwecken dienen, "-- insbesondere als Vorratsgelände -- gewillkürtes Betriebsvermögen sein". Nur als Beispiel für eine von mehreren Verwendungsmöglichkeiten nennt der BFH -- wegen des räumlichen Zusammenhangs des Grundstücks mit dem Betrieb -- die spätere unmittelbare betriebliche Nutzung. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, daß der für den Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen notwendige objektive Zusammenhang mit dem Betrieb auch dadurch gegeben sein kann, daß das Grundstück das Betriebskapital verstärkt (vgl. hierzu BFH- Urteile vom 22. Juli 1964 I 353/61 U, BFHE 80, 215, BStBl III 1964, 552; vom 10. Dezember 1964 IV 167/64 U, BFHE 82, 356, BStBl III 1965, 377; vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582; vom 23. Juli 1975 I R 210/73, BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180; vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315; BFH-Beschluß vom 7. November 1995 III B 66/93, BFH/NV 1996, 327).
Soweit der Kläger vorträgt, das Grundstück sei entgegen der Auffassung des FG hinsichtlich seines Wertes und der Höhe der damit erzielten Mieteinnahmen nicht zur Förderung des Betriebs geeignet gewesen, rügt er keine Abweichung von einem Rechtssatz, sondern macht geltend, das FG habe den Sachverhalt falsch gewürdigt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 24. Januar 1990 V B 22/88, BFH/NV 1990, 717).
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421702 |
BFH/NV 1997, 22 |