Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für juristische Person
Leitsatz (NV)
Wird Prozesskostenhilfe für eine juristische Person begehrt, muss der Antragsteller nicht nur darlegen und glaubhaft machen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihr selbst noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sondern auch, weshalb die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin), eine GmbH, begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre unter dem Az. V B 146/04 beim erkennenden Senat anhängige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 20. Juli 2004 wegen Umsatzsteuer 1997.
Entscheidungsgründe
II.Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person --wie hier die Antragstellerin-- nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Die Antragstellerin hätte deshalb unter Beifügung entsprechender Belege nicht nur darlegen und glaubhaft machen müssen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihr selbst noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sondern auch, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; vom 21. Juli 1999 I S 6/98, BFH/NV 2000, 65; vom 22. Juni 1999 VII S 2/99, BFH/NV 2000, 433; vom 21. November 2000 V B 143/00, BFH/NV 2001, 618; vom 8. August 2001 I S 15-17/00, BFH/NV 2002, 46), weil außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. September 1997 V S 11/96, BFH/NV 1998, 493; in BFH/NV 2002, 46, m.w.N.). Allgemeine Interessen der Antragstellerin selbst an der Rechtsverfolgung sind nicht ausreichend (BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485; in BFH/NV 2000, 433). Auch gebietet allein das Grundrecht des rechtlichen Gehörs keine Rechtsverfolgung aus Gründen von allgemeinem Interesse (BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 485; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1983 1 BvR 1036/82, 1 BvR 26/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 227). Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann deshalb dahinstehen.
Für das Antragsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren.
Fundstellen