Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für inländische juristische Person
Leitsatz (NV)
Im Antrag auf Prozesskostenhilfe einer inländischen juristischen Person ist nicht nur darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihr selbst noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sondern auch, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person --wie hier die Antragstellerin-- nur dann Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Die Antragstellerin hätte deshalb nicht nur darlegen und glaubhaft machen müssen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihr selbst noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sondern auch, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; vom 21. Juli 1999 I S 6/98, BFH/NV 2000, 65; vom 22. Juni 1999 VII S 2/99, BFH/NV 2000, 433; vom 21. November 2000 V B 143/00, BFH/NV 2001, 618; vom 8. August 2001 I S 15-17/00, BFH/NV 2002, 46), weil außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. September 1997 V S 11/96, BFH/NV 1998, 493; in BFH/NV 2002, 46, m.w.N.). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die juristische Person ohne die Bewilligung der PKH gehindert wäre, eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe zu erfüllen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder das Wirtschaftsleben berührt und soziale Wirkungen haben könnte. Soziale Wirkungen sind etwa der drohende Verlust zahlreicher Arbeitsplätze oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1973 VII R 125/71, BFHE 110, 176, BStBl II 1973, 851; in BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; vom 15. Oktober 1992 I B 84/92, BFH/NV 1994, 573).
Allgemeine Interessen der Antragstellerin selbst an der Rechtsverfolgung sind nicht ausreichend (BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485; in BFH/NV 2000, 433). Auch gebietet allein das Grundrecht des rechtlichen Gehörs keine Rechtsverfolgung aus Gründen von allgemeinem Interesse (BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 485; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1983 1 BvR 1036/82, 1 BvR 26/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 227).
Auf das Vorgenannte ist die Antragstellerin mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 25. Oktober 2006 hingewiesen worden. Die von ihr hierauf und unter Berücksichtigung ihres als Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf PKH zu würdigenden Schreibens vom 14. Oktober 2006 vorgetragenen Gründe ergeben aber nicht, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Antragstellerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf auszuführen, dass die Vorentscheidung fehlerhaft sei; dies begründet kein Interesse der Allgemeinheit im vorgenannten Sinne. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, das Finanzgericht habe anhand ihrer Werbeaussagen den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) festgestellten Einheitswert bestätigt, berührt dies ebenfalls nicht das Interesse der Allgemeinheit, sondern betrifft lediglich die Beweiswürdigung des konkreten Einzelfalls.
Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann deshalb dahinstehen.
Nach alledem ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters nicht auszusprechen (§ 142 Abs. 2 FGO, § 121 ZPO).
Für das Antragsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren.
Fundstellen
Haufe-Index 1697701 |
BFH/NV 2007, 749 |